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4. Militär wesen.
Bekunntmachung.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Ausführungsbestimmungen über die Ge-
währung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I 3 und Artikel III des Gesetzes vom 22. Mai
1895 — Reichsgesetzbl. S. 237 —) seine Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 24. April 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stengel.
Ausführungsbestimmungen
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I 3 und Artikel III des
Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 - ).
81.
Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Feldheeres, der Ersatz- und Be—
satzungstruppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzusehen,
wenn sie in dem Feldzug 1870/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriege zu
kriegerischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten
Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben.
Hiernach gehören zu ihnen aus den Kriegen 1864, 1866, 1870/71 insbesondere diejenigen, welche
1. im Jahre 1864 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. August die südliche Grenze von
Holstein zu kriegerischen Zwecken überschritten haben,
2. im Jahre 1866 in der Zeit vom 15. Juni bis zum 2. August die feindliche Grenze zu
kriegerischen Zwecken überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten Lande an
kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben,
3. im Feldzug 1870/71 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 2. März 1871 die Grenze von
Frankreich zu kriegerischen Zwecken überschritten haben.
Von früheren Angehörigen der Marine sind insbesondere als Kriegsteilnehmer anzusehen die-
jenigen, welche
1. am 27. Juni 1849 an dem Gefechte des für den Kriegszweck ausgerüsteten Postdampfschiffs
„Preußischer Adler“ mit der dänischen Kriegsbrigg „St. Croix“ oder am 7. August 1856
an dem Gefechte gegen die Riffpiraten bei Tres Forcas beteiligt gewesen sind,
im Jahre 1864 zwischen dem 1. Februar und dem 2. August einschließlich zu den Besatzungen
nachstehender Schiffe gehört haben: «
der Korvetten „Arcona“, „Nymphe“ und „Vineta“,
der Segelfregatte „Niobe“,
der Avisos „Grille“, „Loreley“, „Pr. Adler“",
der Kanonenboote „Basilisk“, „Blitz“, „Camäleon“, „Comet“, „Cyclop“, „Delphin",
„Fuchs", „Habicht“, „Hay“, „Hhäne“, „Jäger“, „Natter", „Pfeil“, „Salamander“,
„Schwalbe“, „Scorpion“, „Sperber“, „Tiger“, „Wespe“, „Wolf“,
sowie der in der Ostsee in Dienst gestellten 18 Kanonenschaluppen und 4 Kanonenjollen,
3. im Jahre 1866 zur Besatzung des Panzerfahrzeugs „Arminius“, des Avisos „Loreley“,
derschamnofkanonenboote „Cyclop“ und „Tiger“ zwischen dem 15. und 21. Juni einschließlich
gehört haben, «
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