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812.
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1). Soweit sie beim Ab-
leben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, gebühren sie den hinterbliebenen Familien-
angehörigen.
. 8 13.
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist,
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § 4).
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis zu
geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung
der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage bedachter Kriegsteil-
nehmer Vermögen erworben, seine Würdigkeit eingebüßt oder in einer geschlossenen Armenpflege oder
dergleichen Aufnahme gefunden hat.
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse der
Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
14.
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen
Bundesstaaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur den
Inhalt und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren Unterlagen
zugänglich machen.
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur Aus-
führung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben.
5. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
.
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm
— — — —
S Ausweisung :
der Bestrafung. Ausweisungs-=
7 der Ausgewiesenen. frafung beschlossen hat. beschuffes
1. 2. I «8. 4. b. 6.
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.
1.) CEugelbert Huber, sgeboren am 25. Dezember 1850 zutschwerer Diebstahl in
Maurergeselle, Fließ, Bezirk Landeck, Tirol, orts= 3 Fällen (2 Jahre
—/ angehörig ebendaselbst, 9 Monate Zucht-
1 haus, laut Erkennt-
nis vom 29. August,
Königlich Württembergi--/14. März d. J.
sche Regierung für den
Donaukreis zu Ulm,
6 1902)0,
2. Bernhard Pröckl, geboren am 12. Oktober 1855 zu Mal= Diebstahl im Rückfall Königlich Sächsische 13. Februar
Schneidergesell, kau, Böhmen, ortsangehörig zu Kal-#(1 Jahr 2 Monate] Kreishauptmannschaft d. J.
lich, Bezirk Komotau, ebendaselbst, Zuchthaus, laut Er= Zwickau,
kenntnis vom 29. Ja-
nuar 1904), «