Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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812. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1). Soweit sie beim Ab- 
leben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, gebühren sie den hinterbliebenen Familien- 
angehörigen. 
. 8 13. 
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist, 
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § 4). 
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis zu 
geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung 
der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage bedachter Kriegsteil- 
nehmer Vermögen erworben, seine Würdigkeit eingebüßt oder in einer geschlossenen Armenpflege oder 
dergleichen Aufnahme gefunden hat. 
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse der 
Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 
14. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen 
Bundesstaaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur den 
Inhalt und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren Unterlagen 
zugänglich machen. 
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur Aus- 
führung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben. 
  
5. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
. 
s Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datm 
— — — — 
S Ausweisung : 
der Bestrafung. Ausweisungs-= 
7 der Ausgewiesenen. frafung beschlossen hat. beschuffes 
1. 2. I «8. 4. b. 6. 
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.) CEugelbert Huber, sgeboren am 25. Dezember 1850 zutschwerer Diebstahl in 
Maurergeselle, Fließ, Bezirk Landeck, Tirol, orts= 3 Fällen (2 Jahre 
—/ angehörig ebendaselbst, 9 Monate Zucht- 
1 haus, laut Erkennt- 
nis vom 29. August, 
Königlich Württembergi--/14. März d. J. 
sche Regierung für den 
Donaukreis zu Ulm, 
  
  
6 1902)0, 
2. Bernhard Pröckl, geboren am 12. Oktober 1855 zu Mal= Diebstahl im Rückfall Königlich Sächsische 13. Februar 
Schneidergesell, kau, Böhmen, ortsangehörig zu Kal-#(1 Jahr 2 Monate] Kreishauptmannschaft d. J. 
lich, Bezirk Komotau, ebendaselbst, Zuchthaus, laut Er= Zwickau, 
kenntnis vom 29. Ja- 
nuar 1904), « 
  
 
	        
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