Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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6. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landes- 
behörden. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 3. April 1905 bestimme ich auf Grund des § 3 
Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, daß 
bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb über 
das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats 
beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Preußen: 
1. Rindviehversicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit zu Elverdissen, 
2. Allgemeine Sterbekasse zu Wandsbek. 
B. Oldenburg. 
Kreutzfelder Kuhgilde mit dem Sitze in Kreutzfeld. 
Berlin, den 15. Mai 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Werner. 
  
7. Polizeiwesen. 
  
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
r7 Name und Stand Alter und Heimat Grund Behörde, welche die datum 
– 
E Ausweisung . 
der Bestrafung. Ausweisungs- 
2 der Ausgewiesenen. beschlossen hat. beschlusses 
1. 2. I 8. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
1.] Gottlieb Brandl, geboren am 13. November 1878 zu Diebstahl (2 Jahre Königlich Bayerische Po-4. März d. J 
Metzger und Tage-Buchenau bei Zwiesel, Bezirksamt 1 Monat Zuchthaus, lizeidirektion München, 
löhner, Regen, Bayern, österreichischer Staats= laut Erkenntnis vom 
angehöriger, ortsangehörig zu Markt. Oktober 1899), i 
Eisenstein, Bezirk Klattau, Böhmen, 
28* 
  
  
  
  
 
	        
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