Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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2. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Bei Gelegenheit der Unterzeichnung des Zusatzvertrags zu dem deutsch-schweizerischen Handels- 
und Zollvertrage vom 10. Dezember 1891 — Reichs-Gesetzbl. von 1905 Nr. 21 — hat zwischen den 
beiderseitigen Regierungen über den Veredelungsverkehr mit Seide zur Herstellung von Beuteltuch der 
nachstehende Notenwechsel stattgefunden, welchem der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat. 
Notenwechsel, betreffend den Veredelungsverkehr mit Seide zur Perstellung von Beuteltuch, 
vom 12. November 1904. 
Bern, den 12. November 1904. 
Anläßlich der heute erfolgenden Unterzeichnung des Zusatzvertrags zum bestehenden Handels- 
und Zollvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz hat die Kaiserlich Deutsche Regierung 
den Unterzeichneten gemäß dem am 5. November 1904 in Luzern von den beiderseitigen Delegierten 
unterzeichneten Protokoll ermächtigt, in ihrem Namen folgende Erklärung abzugeben: 
Im deutschen Zollgebiete wird vom Tage des Inkrafttretens des Zusatzvertrags an 
der passive zollfreie Veredelungsverkehr für Seide, welche zur Verwebung zu Beuteltuch in 
das Ausland gesandt wird, nicht mehr bewilligt und, soweit er bisher zugelassen war, mit 
folgender Maßgabe aufgehoben werden: Die in diesem Veredelungsverkehre bereits zur 
Ausfuhr abgefertigten Mengen dürfen in verwebtem Zustande zollfrei zurückgeführt werden, 
wenn dies binnen der bei der Ausfuhr gesetzten Frist, längstens aber binnen eines Jahres 
geschieht. Denjenigen deutschen Unternehmungen, denen der Veredelungsverkehr bei der 
Unterzeichnung des Zusatzvertrags bereits gestattet war, derart eine Ubergangszeit gewährt, 
daß sie im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Zusatzvertrags noch die Hälfte der- 
jenigen Mengen Seide zur zollfreien Wiedereinfuhr in verwebtem Zustand abfertigen lassen 
dürfen, die sie im Durchschnitte der Kalenderjahre 1902, 1903 und 1904 in diesem Ver- 
edelungsverkehr ausgeführt haben. 
Gern benutzt der Unterzeichnete auch diesen Anlaß, um Seiner Exzellenz dem Schweizerischen 
Bundespräsidenten, Herrn Comtesse, die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern. 
Der Kaiserlich Deutsche Gesandte. 
A. von Bülow. 
Seiner Exzellenz dem Schweizerischen Bundespräsidenten Herrn Comtesse, Bern. 
  
Bern, den 12. November 1904. 
Der Schweizerische Bundesrat nimmt Akt von der anläßlich der heute stattfindenden Unter- 
zeichnung des Zusatzvertrags zum bestehenden Handels= und Zollvertrage zwischen der Schweiz und 
dem Deutschen Reiche von Seiner Exzellenz dem Kaiserlich Deutschen Gesandten, Herrn von Bülow, 
als Bevollmächtigtem der Kaiserlich Deutschen Regierung abgegebenen Erklärung, dahin lautend: 
„Im deutschen Zollgebiete wird vom Tage des Inkrafttretens des Zusatzvertrags an 
der passive zollfreie Veredelungsverkehr für Seide, welche zur Verwebung zu Beuteltuch in 
das Ausland gesandt wird, nicht mehr bewilligt und, soweit er bisher zugelassen war, mit 
folgender Maßgabe aufgehoben werden: Die in diesem Veredelungsverkehre bereits zur 
Ausfuhr abgefertigten Mengen dürfen in verwebtem Zustande zollfrei zurückgeführt werden, 
wenn dies binnen der bei der Ausfuhr gesetzten Frist, längstens aber binnen eines Jahres 
geschieht. Denjenigen deutschen Unternehmungen, denen der Veredelungsverkehr bei der 
Unterzeichnung des Zusatzvertrags bereits gestattet war, wird derart eine Ubergangszeit 
gewährt, daß sie im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Zusatzvertrags noch die Hälfte
	        
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