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ist's wenigstens in der Geschichte eines der wichtigsten Theile
dieser Verfassung, in der Geschichte des Parlaments.
Es ist keinem Zweisel unterworsen, noch im ersten Viertel
des dreizehnten Jabrbunderks bestand die ganze sogenannte
Nationalversammlung aus lauter Vasallen. Nur sic, die Vasallen,
machten gleichsam die Nation aus. Wer außer ihnen
im Lande da war, der war hörig zu ihnen; er war ihr Hintersaß,
ihr Pächter, ihr Bauer. Und was auch damals von
Städten schon eriffirte, und welche der Städte schon groß geworden
waren, sie standen meist dem Könige fast eben so zu,
wie dem Vasallen seine Hintersassen. Das Verhältniß war
ungefähr eben dasselbe, ob es sich schon bald in einzelnen
Fällen durch vLielfache Modifikationen geändert zu haben scheint.
Selbst der Bischof und Klerikus, der auf der großen sogenaunten
Nationalversammlung erschien, war krast der Kirchengüter,
die er besaß, Vasall des Königs, denn schon Wilhelm
der Eroberer hatte durch die gewaltthätigste Operation
alle freien Kirchengüter in Lehngüter verwandelr; selbst also
auch der Bischof erschien als Vasall. Man kann mit Wahrheit
sagen, die weltlichen und geistlichen waren eigentlich nicht
zwei Stände, sondern nur ein Stand. Das sirenge Lehnrecht
gal: dem Einen, wie dem Andern. Das Verhältniß des
Einen zum König war wie das Verhältniß des Andern, und
wenn nicht der Koͤnig bei der Wabl der Kapitel und bei der
Ersetzung der großen geistlichen Stellen einen mächtigen, eigentlich
illegalen Einfluß behauptete, so war es für ihn gerade
eben so, als ob diese Kirchen-Lehngüter erblich wären;
und sie waren's mehr noch, als diejenigen, die die Weltlichen
hatten, sie konnten nie heimfallen.
Von was auch auf einer solchen sogenannten National=Versammlung
die Frage war, kein Städte-Deputirter wurde
herufen, kein Deputirter irgend einer Gemeinheit kam zum