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3. Marine und Schiffahrt.
ünfte Heft des ünfzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Entschei-
Des sürse Het dei ## und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen
& Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3/10 ¾ zu beziehen.
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4. Auswanderungswesen.
Bekanntmachung.
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs-
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen
Weise die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen erteilte Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern
erweitert.
Berlin, den 30. Mai 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Richter.
Elfter Nachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 273,
288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901
S. 306; 1902 S. 396; 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286).
* Häfen, Länder,
Namen der über welche nach welchen Art der Be= Besondere Bedingungen, deren Erfüllung
Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist.
werden dürfen
Zu 1. Aktien- – Cuba und — Es dürfen nach Cuba und Mexico nur
Gesellschaft Mexico. nichtdeutsche Auswanderer befördert
Norddeutscher werden.
Lloyd in
Bremen.
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