Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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3. Marine und Schiffahrt. 
ünfte Heft des ünfzehnten Bandes der im Reichsamte des Innern herausgegebenen „Entschei- 
Des sürse Het dei ## und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen 
& Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3/10 ¾ zu beziehen. 
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4. Auswanderungswesen. 
  
Bekanntmachung. 
Mit Zustimmung des Bundesrats habe ich auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungs- 
wesen vom 9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) in der aus dem Nachstehenden näher ersichtlichen 
Weise die dem Norddeutschen Lloyd in Bremen erteilte Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern 
erweitert. 
Berlin, den 30. Mai 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
  
Elfter Nachtrag 
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Zentralblatt 1898 S. 221, 273, 
288, 335 und 495; 1899 S. 2, 42, 127, 128 und 406; 1900 S. 21 und 662; 1901 
S. 306; 1902 S. 396; 1903 S. 450; 1904 S. 253 und 286). 
  
  
  
* Häfen, Länder, 
Namen der über welche nach welchen Art der Be= Besondere Bedingungen, deren Erfüllung 
  
Unternehmer Auswanderer befördert förderung dem Unternehmer auferlegt ist. 
werden dürfen 
Zu 1. Aktien- – Cuba und — Es dürfen nach Cuba und Mexico nur 
Gesellschaft Mexico. nichtdeutsche Auswanderer befördert 
Norddeutscher werden. 
Lloyd in 
Bremen. 
  
  
  
  
  
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