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3. Versicherungswesen.
Bekanntmachung, 1
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch Landes-
behörden.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 15. Mai 1905 bestimme ich auf Grund des
6 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen,
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb
über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats
beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Wohnsitz haben, nämlich:
A. Bayern.
Sanitätsverein Neu-Ulm mit dem Sitze in Neu-Ulm.
B. Königreich Sachsen.
Mobiliar-Brandversicherungskasse für die Sächsischen Staatsbeamten auf Gegenseitigkeit in
Dresden.
Berlin, den 16. Juni 1905.
« Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
4. Zoll= und Steuerwesen.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes-
rats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Preußische Steuerinspektor Krause an Stelle des in
den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen Steuerinspektors Elvert dem Königlich Preußischen
Hauptzollamte zu Geestemünde und den bremischen Hauptzollämtern zu Bremen und Bremerhaven als
Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Bremen vom 1. Juni 1905 ab beigeordnet worden.
5. Handels= und Gewerbewesen.
Die von der Regierung des Freistaats Guatemala ausgesprochene Kündigung des Freundschafts-,
Handels-, Schiffahrts= und Konsularvertrags mit dem Deutschen Reiche vom 20. September 1887
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1902 S. 8 und 292 und 1904 S. 109) ist von der genannten
Regierung dahin abgeändert worden, daß der Vertrag am 22. Juni 1907 außer Kraft tritt.
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