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Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Vornahme der Amtshandlung be-
antragt hat oder, falls die Amtshandlung zur Sicherung des Zollaufkommens von der Zoll= if-
behörde angeordnet ist, wem als Schiffsführer, Warenführer oder dergleichen das Verfügungs- * "
recht über die Ware usw. zusteht. «·»
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Gebühren sind insbesondere zu erheben für Bollabfertigungen einschließlich d der bei Um= 2. Gebühren=
ladungen, Zuladungen, Leichterungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs stättfindenden Amts- mitigem.
handlungen, die außerhalb der Amtsstelle oder der ordentlichen Dienststunden vorgenommen lungen im
werden. - ,»- » einzelnen.
Gebührenfrei bleiben: · a) Abfertigu
a) die Abfertigung von Reisenden, die keine zum Handel bestimmiten Waren mit sich gen.
führen, beim Grenz-Eingangsamte;:
b) die Abfertigung des mit der Eisenbahn angekommenen Reisegepäcks (§ 19 Abfs. 5
des Eisenbahn-Zollregulativs);
c) die Abfertigung der mit der Eisenbahn angekommenen, ohne umladung sofort unter
Wagenverschluß weitergehenden Frachtgüter beim Grenz-Eingangsamte;
4) die Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen, insoweit nicht die
Leichterung durch ein Verschulden des Schiffsführers notwendig geworden ist;
)die Abfertigungen, deren Vornahme an der Amtsstelle oder innerhalb der ordent-
lichen Dienststunden nicht ausführbar oder aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig
ist und die nur aus diesem Grunde außerhalb der Amtsstelle oder der ordentlichen
Dienststunden vorgenommen werden;
1) die Abfertigungen in den den. Kaiserlichen Marine-Verpflegungsämtern bewilligten
Teilungslagern, soweit nicht Privatpersonen zur Kragung der v Kosten, verpflichtet sind. j«
§4
Gebühren sind ferner zu erheben:
a) für die amtliche Bewachung eines unter amtlichem V ditverschlusse stehenden. Privat- 5) Bewach
lagers, auch wenn die Offnung nur erfolgt, um Waren ein= oder auszulägern, eine gen.
eigentliche Arbeit im Lager aber damit nicht verbunden wird; «
b) für die auf Antrag der Beteiligten stattfindende oder zur Sicherung des Zollauf=
kommens von der Zollbehörde angeordnete amtliche Bewachung von Schiffen,
Wagen oder Gütern, insbesondere auch, wenn die Bewachung bei linterbrechung
der Abfertigungen während der Mittagspause notwendig geworden ist. I-- .
Gebührenfrei bleiben: “
a) die Bewachungen von Privatlagern, wenn die ÖOffnung nur zum zwecke der e- *D2
vision der Lager, insbesondere zum Zwecke der amtlichen Bestandsaufnahmen erfolgt; * *v
) die Bewachungen der in öffentlichen Niederlagen (Lagerhäusern) befindlichen ii.
lungslager, sofern die Bewachungen durch die Niederlage-Aufsichtsbeamten erfolgen
und ein besonderer Aufwand an Beamtenkräften hierdurch nicht entsteht; «
() die Bewachungen von Wein-Teilungslagern innerhalb der ordentlichen Dienststunden,
wenn die Offnung nur erfolgt, um Wein ein= oder auszulagern, eine eigentliche
Arbeit im Lager aber damit nicht verbunden wird;
1) die Bewachungen entlöschter Waren, die nür erfolgen, weil es nicht ausführbar
oder aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist, die Waren sofort weiter ab-
zufertigen oder in amtlich verschlossene Räume zu verbringen.
Die oberste Landesfinanzbehörde kann außerdem jedem Inhaber eines Wein- Teilungs-
lagers für jährlich bis zu 30 Arbeitstagen, insoweit die Bewachung des Lagers an einem Arbeits-
tage nicht über 8 Stunden dauert und innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfindet, Ge-
bührenfreiheit bewilligen. Als Arbeitstäg wird — auch bei kürzerer als achtstündiger Dauer der
Arbeitszeit — ein jeder Tag angesehen, an dem im Lager gearbeitet wird. Sind zur Bewachung
des Lagers gleichzeitig mehrere Beamte erforderlich, so ist für jeden. von ihnen. ein besonderer
Arbeitstag anzusetzen. "
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