Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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5. 
e) Begleitun- Gebühren sind ferner zu erheben fur die auf Antrag der Beteiligten stattfindende oder 
gen. zur Sicherung des Zollaufkommens von der Zollbehörde angeordnete amtliche Begleitung 
von Schiffen, Wagen oder Gütern. « 
Gebührenfrei bleiben: 
.- a) die Begleitungen ein- oder ausgehender Warensendungen zwischen der Zollgrenze oder 
dem Ansageposten und dem Grenz-Ein- oder Ausgangsamte; 
b) die Schiffsbegleitungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen, insoweit nicht die 
Fahrt ohne zwingenden Grund vom Schiffsführer verzögert oder unter- 
brochen wird; 
c) die Schiffsbegleitungen auf den zum Zollgebiete gehörigen Teilen der Unterelbe 
und der Unterweser nach Maßgabe der Zollregulative für die Unterelbe und die 
Unterweser; 
d) die Warenbegleitungen zwischen Amtsstellen desselben Ortes, insoweit die 
Begleitungen « 
1. innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfinden und an gebührenfreie 
albserhsgungen sich unmittelbar anschließen oder ihnen unmittelbar vor- 
ausgehen; 
2. nur aus dienstlichen Rücksichten außerhalb der ordentlichen Dienststunden 
oder nicht unmittelbar nach oder vor gebührenfreien Abfertigungen vor- 
genommen werden. 
. §6. 
d) Über- Für Amtshandlungen in Gewerbsanstalten, in denen unter Zollkontrolle stehende Waren 
wachung der verarbeitet oder bearbeitet werden, sind Gebühren zu erheben, insoweit es sich nicht um Revisionen, 
Gewerbsan- Bestandsaufnahmen, Gerätevermessungen und ähnliche Handlungen zu Revisionszwecken handelt. 
§l 7. 
. Erlaß der Ge- Für Amtshandlungen, die wegen dringender Gefahr oder infolge von Unglücksfällen 
bühren. notwendig geworden sind, ohne daß hierbei den Schiffsführer, Warenführer oder einen sonst 
Beteiligten ein Verschulden trifft, kann die oberste Landesfinanzbehörde aus Billigkeitsrücksichten 
Gebührenfreiheit bewilligen. 
8. 
Gebühren- Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung von 
betrag. weniger als zwei Kilometer von demselben oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen 
a) biblsahe Se- ist, in diesem Dienstbezirk, und zwar « 
1. Für Amts- a) für die Bewachung eines Wein-Teilungslagers 
handlun- i1. innerhalb der ordentlichen Dienststunden, sofern nicht nach § 4 Gebühren- 
en am freiheit besteht, für jeden Arbeitstag von nicht über 8 Stunden 2,50 Mark, 
uitendart 2. für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde der längeren Dauer der 
Arbeitszeit oder der außerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfindenden 
Bewachnggg .. 0,#60 Mark; 
b) für alle sonstigen Amtshandlungen für jede — wenn auch nur 
angefangene — Stunde « 
fürAufseherundBeamtegleichenoderniedrigerenRanges..(),60-, 
füttBeamtehöherenRanges... —1-00 
Die Gebühren unter a2 und b sind nach der Gesamtdauer der auf die Erledigung des 
Dienstauftrags verwendeten Zeit zu berechnen. Haben für denselben Zahlungspflichtigen mehrere 
Amtshandlungen an einem Tage stattgefunden, so ist die Dauer jeder zeitlich von einer anderen 
getrennten Amtshandlung für sich auf volle Stunden abzurunden. Die Abrundung erfolgt nur 
einmal, wenn die Amtshandlungen des nämlichen Beamten in den Zeitraum einer Stunde 
zusammerfallen. 
Bei Amtshandlungen, die außerhalb der Amtsstelle oder an der Amtssstelle, jedoch nicht 
unmittelbar vor oder nach den ordentlichen Dienststunden vorgenommen werden, ist die zur
	        
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