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Zurücklegung des Weges zum Orte der Amtshandlung und des Rückwegs erforderliche Zeit
mitanzusetzen. Als Anfangspunkt des Weges gilt bei Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle
die Amtsstelle, bei Amtshandlungen an der Amtsstelle die Wohnung des Beamten. In letzterem
Falle kann das Hauptamt anordnen, daß die zur Zurücklegung des Weges erforderliche Zeit
unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer für jeden Standort einheitlich nach einem Durch-
schnittssatz anzusetzen ist.
§ 9. #
Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von zwei Kilometer b) Für- Amts-
und mehr von demselben oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Amts- bandlungen
handlungen außerhalb dieses Bezirkes betragen die Gebühren: des Stand-
a) für die Begleitung unter Zollkontrolle stehender Schiffe, Wagen oder Güter, orts usw.
einschließlich der zur Rückreise nach dem Standort erforderlichen Zeit, für jeden —
wenn auch nur angefangenen — Zeitraum von 6 Stunden 18960 Mark;
b) für alle sonstigen Amtshandlungen ebensoviel wie die im § 8 Abs. 1 unter b fest-
gesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel wie die den Beamten nach den
landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Vergütungen für Dienstreisen aus-
machen.
8 10.
Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund vom Schiffsführer, 5. Doppelte Ge-
Warenführer oder sonstigen Beteiligten verzögert oder unterbrochen, so kann die Amsstelle für bühren.
die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz verdoppeln oder bei gebühren-
freien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben.
8 11.
Sind bei Amtshandlungen mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden mehrere Beamte 6. Gebühren gär
nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen zu erheben. mehrere Pe-.
In Fällen des § 8 Abs. 1 unter b und §9 unter b sind die Gebührensätze anzuwenden, stimmung des
welche dem Range des Beamten entsprechen, der die Amtshandlung ausgeführt hat. Sind jedoch Gebührensatzes.
zu Amtshandlungen, die für gewöhnlich von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren
Ranges ausgeführt werden, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Gebühren
nach den Sätzen für erstere zu erheben. «
. §12.
Werden gebührenpflichtige Bewachungen von Wein-Teilungslagern für mehrere Zahlungs-
pflichtige durch einen Beamten gleichzeitig vorgenommen, so sind die Gebühren nur einmal in
Ansatz zu bringen.
13.
Erwachsen der Zollverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts= 7. Fahrgelder
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Ent- zn ider
schädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. «
· Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die
angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen.
Bei Schiffsbegl ch blichen 8. Teilnah
ei iffsbegleitungen ist der Schiffsführer verpflichtet, die Beamten an den üblichen 8. Teilnahme an
Mahlzeiten unentgeltlich teilnehmen zu lassen. I denmheiten
15. gleitungen.
Die Amtsstelle, welche die Beamten abgeordnet hat, hat die zu erhebenden Gebühren 7. Festsetzung und
festzusetzen und vom Zahlungspflichtigen einzuziehen. Sie hat außerdem vor der Abordnung der Eiuziehung der
Beamten, soweit erforderlich und angängig, den Zahlungspflichtigen auf seine Verpflichtung zur "
Gebührenentrichtung sowie bei Schiffsbegleitungen den Schiffsführer auf seine Verpflichtung zur
unentgeltlichen Beköstigung der Begleitungsbeamten aufmerksam zu machen. Den Beamten,
welche den Dienst ausführen, ist die Einziehung der Gebühren nicht gestattet.