Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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2. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachnung, 
betreffend die Verteilung der gemäß § 162 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes 
zu entrichtenden Beiträge. Vom 13. Juli 1905. 
  
Auf Grund des § 162 Abs. 2 letzter Satz des See-Unfallversicherungsgesetzes hat der Bundes- 
rat beschlossen, » 
daß die gemäß § 162 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes zu entrichtenden Beiträge 
auf die weiteren Kommunalverbände der Seeuferstaaten im Verhältnisse derjenigen Lohn- 
summen zu verteilen sind, welche sich für die Gesamtheit der in den Bezirken dieser Kom- 
munalverbände in Betrieben der im § 152 a. a. O. bezeichneten Art beschäftigten Ver- 
sicherten unter Berücksichtigung ihrer in das Kalenderjahr fallenden Beschäftigungsdauer 
und des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter ergeben. 
Berlin, den 13. Juli 1905. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung von Beamten der evangelischen Landeskirchen Preußens von 
der Verpflichtung zur Invalidenversicherung (88 6, 7 des Invalidenversicherungsgesetzes 
— Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463 —). Vom 17. Juli 1905. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Juni 1905 auf Grund des § 7 des Invaliden= 
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes auch auf die- 
jenigen Personen Anwendung zu finden haben, welchen auf Grund früherer Anstellung bei den Kirchen- 
gemeinden, Instituten oder Verbänden der evangelischen Landeskirchen Preußens Pensionen im Mindest- 
betrage der Invalidenrente bewilligt worden sind. 
Berlin, den 17. Juli 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Werner. 
  
33. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesrats für Zoll= und Steuerwesen der Königlich Preußische Ober-Regierungsrat Ouvrier zu 
Königsberg i. Pr. an Stelle des verstorbenen Königlich Preußischen Ober-Regierungsrats Lingner der 
Königlich Bayerischen Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern zu München als Reichsbevoll- 
mächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz in München vom 1. Juli 1905 ab beigeordnet 
worden. 
 
	        
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