II. Städteordnung. 71
die Aufbringung von Gemeindesteuern 101) beschließen.
Diese können bestehen: I. in Zuschlägen zu den Staatssteuern,
wobei folgende Bestimmungen gelten: 1. die
Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf
nicht belastet werden; 2. bei den Zuschlägen zur klassifizirten
Einkommensteuer muß jedenfalls das außerhalb
der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer Berechnung
bleiben; 3. die Genehmigung des Bezirksausschusses ist
erforderlich: a. für alle Zuschläge zur Einkommensteuer,
b. für Zuschläge zu den übrigen direkten Steuern, wenn
der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern
übersteigen oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese
Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren
Belastung der letzten Klassensteuerstufe bedarf
es dieser Genehmigung nicht, c. für Zuschläge zu den
indirekten Steuern; II. in besonderen 102) direkten oder
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101) Nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 find auch Aktiengesells
altech Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften,
eingetragene Genossenschaften, deren helt sisbetrieb
über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, juristische
Personen in den Gemeinden, in welchen sie Grundbesitz,
ewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben,
garm en, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau
etreiben, steuerpflichtig und die Steuerpflicht erstreckt sich
auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen
102) Zu den besonderen direkten Steuern gehört: das
Marktstandgeld, welches durch Gesetz vom 26. April 1872 geregelt
ist und lediglich eine billige Vergütung für den überlassenen
Raum und den Gebrauch von Buden und Geräthschaften
bilden soll; die Lustbarkeitssteuer, welche nach dem
Gesetze vom 8. März 1871 für die Armenkasse von öfkentlichen
Lustbarkeiten erhoben wird; die Hundesteuer, welche sich auf
die Kabinetsordre vom 29. April 1829 stützt und eine Steuer
bis zu 9 Mark zuläßt, von derselben jedoch diejenigen Hunde
befreit, welche zur Bewachung und zum Gewerbe Unentbehr-