Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

II.  Städteordnung.  71

die  Aufbringung  von  Gemeindesteuern  101)  beschließen.
Diese  können  bestehen:  I.  in  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern,
  wobei  folgende  Bestimmungen  gelten:  1.  die
Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  darf
nicht  belastet  werden;  2.  bei  den  Zuschlägen  zur  klassifizirten
  Einkommensteuer  muß  jedenfalls  das  außerhalb
der  Gemeinde  belegene  Grundeigenthum  außer  Berechnung
bleiben;  3.  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses  ist
erforderlich:  a.  für  alle  Zuschläge  zur  Einkommensteuer,
b.  für  Zuschläge  zu  den  übrigen  direkten  Steuern,  wenn
der  Zuschlag  entweder  funfzig  Prozent  der  Staatssteuern
übersteigen  oder  nicht  nach  gleichen  Sätzen  auf  diese
Steuern  vertheilt  werden  soll.  Zur  Freilassung  oder  geringeren
  Belastung  der  letzten  Klassensteuerstufe  bedarf
es  dieser  Genehmigung  nicht,  c.  für  Zuschläge  zu  den
indirekten  Steuern;  II.  in  besonderen  102)  direkten  oder

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101)  Nach  dem  Gesetze  vom  27.  Juli  1885  find  auch  Aktiengesells
  altech  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,
  eingetragene  Genossenschaften,  deren  helt  sisbetrieb
  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinausgeht,  juristische
Personen  in  den  Gemeinden,  in  welchen  sie  Grundbesitz,

ewerbliche  Anlagen,  Eisenbahnen  oder  Bergwerke  haben,

garm  en,  stehende  Gewerbe,  Eisenbahnen  oder  Bergbau
etreiben,  steuerpflichtig  und  die  Steuerpflicht  erstreckt  sich
auf  das  aus  diesen  Quellen  fließende  Einkommen

102)  Zu  den  besonderen  direkten  Steuern  gehört:  das
Marktstandgeld,  welches  durch  Gesetz  vom  26.  April  1872  geregelt
  ist  und  lediglich  eine  billige  Vergütung  für  den  überlassenen
  Raum  und  den  Gebrauch  von  Buden  und  Geräthschaften
  bilden  soll;  die  Lustbarkeitssteuer,  welche  nach  dem
Gesetze  vom  8.  März  1871  für  die  Armenkasse  von  öfkentlichen
Lustbarkeiten  erhoben  wird;  die  Hundesteuer,  welche  sich  auf
die  Kabinetsordre  vom  29.  April  1829  stützt  und  eine  Steuer
bis  zu  9  Mark  zuläßt,  von  derselben  jedoch  diejenigen  Hunde
befreit,  welche  zur  Bewachung  und  zum  Gewerbe  Unentbehr-