Bezeichnung der Stellen.
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Angabe
bei den fuͤr Militär—
anwärter nicht aus—
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
8. Hilfsaufseher und '# Aufseher (einschließlich
der sog. Werkaufseher), wobei die bestandene
Aufseherprüfung nur ein Anrecht auf Stellen
der Gewerbegattung gibt, für welche sie be-
standen ist,
9. Aktuare der Hochschulen,
10. Oberpedelle, Pedelle, Kanzlei-, Kassen-, Biblio-
thek-, Instituts- und Hausdiener, sowie Heizer
der Hochschulen,
11. Fecht- und Reitlehrer der Hochschulen,
12. Diener der Akademie der bildenden Künste,
der Altertumshalle, des Naturalienkabinetts,
der Hof= und Landesbibliothek, Heizer und
Pförtner im Sammlungengebäude,
13. Schreibgehilfen, Kanzleigehilfen und lediglich
mit Schreibwerk beschäftigte Kanzleiassistenten
des Oberschulrats,
14. Diener und Heizer des Oberschulrats, der
Gymnasien, Progymnasien, Lehrer-Seminarien
und der Turnlehrerbildungsanstalt,
15. Schreibgehilfen, Kanzleigehilfen und lediglich
mit Schreibwerk beschäftigte Kanzleiassistenten
des Gewerbeschulrats,
16. Diener und Heizer des Gewerbeschulrats, der
Baugewerkeschule und der Kunstgewerbeschulen,
sowie Ausseher der Kunstgewerbeschulen.
III.
Die Stellen:
18. Floßaufseher,
19. s Bauaufseher
sind zu streichen, demgemäß ändern sich die
Ziffern 20
21
22
in 18,
19,
20,
23 21,
24 22.
Bei Ziffer 2 und 18 ist in Spalte 1 statt
„Generalbrandkasse“ zu setzen:
Gebäudeversicherungsanstalt.
In Ziffer 18 ist in Spalte 1 nach „Bezirksstellen“
anzufügen:
sowie diejenigen Kanzleiassistenten, welchen
bei den genannten Zentralbehörden lediglich
die Besorgung des Schreibwerkes obliegt.
Ebendaselbst ist in Spalte 4 die Bemerkung
aufzunehmen:
Bei Ziffer 20 ist das
„Inzipienten“ zu streichen.
vor dem Worte
zu zwei Dritteln.
zur Hälfte.
Zentralstrafanstalts-Direk-
tionen.
Ministerium der Justiz, des
Kultus und Unterrichts.
Senate der Universitäten
Heidelberg und Freiburg
sowie der Technischen
Hochschule in Karlsruhe.
Ministerium der Justiz, des
Kultus und Unterrichts.
Oberschulrat.
Gewerbeschulrat.
Ministerium des Innern.
Ziffer 13: Vgl. 8 3
Ziffer 1 der Ztovil-
versorgungsgrund-
sätze.
Zisfer 15: Vgl. 8§ 3
Ziffer 1 der Ztoll-
versorgungsgrund-
sätze.
8 3 Ziffer 1 der An-
steuungsgrundsätze.