Zentralblatt
für das
Deutsche Re
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
Berlin, Sonnabend, den 25. November 1905. 6 Nr. 49.
XXXIII. Jahrgang.
Inhalt: goll= und Steuerwesen Einzahlung der für Gelreide, Hülsenfüchte usw. gestundelen T sowie Einzahlung
der Zollgefälle für ausländische Waren Seite 371
Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. November 1905 beschlossen, daß
1. die für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen sowie für die daraus hergestellten
Müllerei= und Mälgzereierzeugnisse gestundeten Zölle spätestens am 1. März 1906 ein-
zuzahlen sind,
2. die Zollgefälle für die Mengen ausländischer Waren der vorbezeichneten Art, welche von
der letzten vor dem 1. März 1906 stattfindenden Abrechnung an bis zum Ablaufe des
Monats Februar 1906 aus offenen Zollagern (reinen oder gemischten Privattransitlagern
ohne amtlichen Mitverschluß für Getreide usw., Getreidemühlenlagern, Mälzereilagern,
Olmühlenlagern und Teilungslagern der Kaiserlichen Marineverpflegungsämter) in den
freien Verkehr des Zollgebiets getreten sind, zum 1. März 1906 festzustellen und vom
Lagerinhaber binnen 8 Tagen nach Mitteilung des Betrags einzuzahlen sind.
Berlin, den 24. November 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.