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2. Militär wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für
die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag der für die Natural-
verpflegung marschierender usw. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1906 dahin fest-
gestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 65
b) für die Mittagskost 40 a 35
#) für die Abendkost. 26 — 20 —
d) für die Morgenkost 15 10
Berlin, den 21. Dezember 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 20. Januar 1904 (Zentralblatt Seite 19) wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem Königlich Preußischen Stabsarzt a. D. Dr. Brecke in
Davos auf Grund des § 42 Ziffer 2 der Wehrordnung auch die Ermächtigung erteilt worden ist, die
im § 42 Ziffer 1 a bis c ebendaselbst bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen militär-
pflichtigen Deutschen auszustellen, welche sich krankheitshalber in Arosa auphalten.
Berlin, den 24. Dezember 1905.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Just.
33. Zoll= und Steuerwesen.
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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. beschlossen:
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, unter Anordnung der erforder—
lichen Kontrollen zu gestatten, daß Weizenmehl und Weizengrieß, die gegen Einfuhrschein
in eine Zollniederlage unter amtlichem Mitverschluß eingebracht sind, zwecks Verarbeitung
zu Teigwaren und demnächstiger Wiederausfuhr der fertigen Erzeugnisse im Wege des
Veredelungsverkehrs zollfrei aus dem Lager eingeführt werden. Soweit die Verarbeitung
nicht unter ständiger amtlicher Aufsicht erfolgt, dürfen für 100 ka ausgeführte oder nieder-
gelegte Teigwaren 100 kg aus dem Lager entnommene Müllereierzeugnisse vom Zolle
befreit werden.
Berlin, den 22. Dezember 1805.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.