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orts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrolle mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu über-
weisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Soweit der nach Ziffer 2 erteilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Anmelder nicht zur sofortigen Ergänzung der erforderlichen
Angaben imstande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Verkehr dennoch gemäß
Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt nach den Vorschriften
im § 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des
Warenverkehrs.
Berlin, den 25. Februar 1905.
□I#
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Rauschning.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreiche Preußen.
Die Steuerämter I zu Gersfeld im Bezirke des Hauptsteueramts zu Hanau und zu Parchwitz
im Bezirke des Hauptsteueramts zu Liegnitz sind, und zwar das erstere unter Belassung seiner bisherigen
Befugnisse, in Steuerämter II umgewandelt worden.
In Hochfeld im Bezirke des Hauptsteueramts zu Duisburg ist unter der Bezeichnung „Zoll-
abfertigungsstelle zu Duisburg—Hochfeld —Südhafen“ eine Zollabfertigungsstelle errichtet, welcher die
Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Salz= und Zuckerbegleitscheinen J
und II sowie von Tabakversendungsscheinen I und II beigelegt worden ist.
Es ist erteilt worden:
dem Steueramt I zu Goldberg im Bezirke des Hauptsteueramts zu Liegnitz die Befugnis zur
Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen Tabak,
dem Steueramt l zu Suhl im Bezirke des Hauptsteueramts zu Erfurt die unbeschränkte Be-
fugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Stückgüter und die Befugnis
zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über inländisches Salz.
Im Königreiche Sachsen.
» Die Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe Chemnitz im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnitz
trägt fortan die Dienstbezeichnung „Zollabfertigungsstelle am Hauptbahnhofe Chemnitz“ und die Zoll—
abfertigungsstelle am Bahnhof Altchemnitz im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz die Dienstbezeichnung
„Zollabfertigungsstelle Chemnitz Südbahnhof“. ·
Der Zollabfertigungsstelle am Hauptbahnhofe Chemnitz ist die Befugnis zur Untersuchung der
deklarierten Verschnitt-Weine und -Moste auf ihre Eigenschaft als solche beigelegt worden.
Es ist weiter erteilt worden:
dem Untersteueramte Burgstädt im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnitz die Befugnis zur
Erledigung von Versendungsscheinen II über inländischen Tabak,
deiem Steueramte zu Mittweida im Bezirke des Hauptzollamts zu Chemnitz die Befugnis zur
Erledigung von Zollbegleitscheinen I über sämtliche an die Firma Präzisions-Werkstätten Mittweida,
G. m. b. H., auf der Eisenbahn eingehende Waren,
« dem Hauptzollamte Freiberg die Befugnis zur Abfertigung des unter Eisenbahnwagenverschluß
mit Begleitschein I über inländisches Salz dort eingehenden Salzes,
dem Steueramt Auerbach im Bezirke des Hauptzollamts Plauen die Befugnis zur Abfertigung
von Plattstichgeweben aus Baumwolle der Zolltarifnummer 245 zu den ermäßigten Vertragssätzen.
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