Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Dieses  Zeuguis  verliert  aber  seine  Kraft,  wenn  die  Ehe  nicht  binnen  6  Monaten
nach  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  geschlossen  wird.

Im  übrigen  sind,  namentlich  in  bezug  auf  das  Aufgebot,  bei  derarligen
Eheschließungen  ganz  dieselben  Vorschriften  anzuwenden,  wie  bei  den  im  Fürstentum
  stattsindenden  Eheschliehungen,  bei  welchen  Angehörige  anderer  deutscher  Bundesstaaten
  beteiligt  sind.  6

Ausländer  (d.  h.  Personen,  welche  dem  Deutschen  Reich  nicht  angehören),
für  welche  nach  den  Laudesgeseten  zur  Eingehung  einer  Ehe  eine  besondere  Erlaubnis
  oder  ein  Zeugnis  erforderlich  ist,  dürfen  nicht  ohne  diese  Erlaubnis  oder
ohne  dieses  Zeugnis  eine  Ehe  eingehen  (§  1315  Absat  2  des  Bürgerlichen  Gesehbuchs).


Die  Ausländer  haben  bei  der  Eheschließung  die  in  den  Artikeln  1289—130
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  11.  Juli  1899  vorgeschriebenen
  Zeugnisse  beizubringen  (ogl.  Anlage  I  D);  die  abweichenden  Bestimmungen
  der  Staatsverträge  bleiben  aber  nach  Art.  132  desselben  Gesetzes  in
Kraft.

Solche  Bestimmungen  sind  getroffen  in  bezug  auf  die  Angehörigen  des  Königreichs
  der  Niederlande,  der  Königreiche  Schweden-Norwegen,  Italien  und
Belgien,  in  bezug  auf  die  Schweizerischen  Staatsangehörigen  und  die  in  den
Ländern  der  Ungarischen  Krone  (mit  Ausnahme  von  Croatien  und  Slavonien)
gemeindezuständigen  Ungarn  und  in  bezug  auf  die  dänischen  Staatsaugehörigen.
Nach  diesen  Bestimmungen  sollen  männliche  Angehörige  dieser  Staaten  und  Länder,
welche  mit  einer  Deutschen  in  Deutschland  die  Ehe  eingehen  wollen,  wenn  sie  ihre
Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  haben,  nicht  verpflichtet  sein,  durch  ein  Zeugnis
ihrer  Heimatsbehörde  darzutun,  daß  sie  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  die  Eheschließung
  auch  auf  ihre  zukünftige  Ehefrau  und  ihre  in  der  Ehe  geborenen  Kinder
übertragen  (Art.  129  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesebbuche  vom
II.  Juli  1899).  Dagegen  ist  das  in  Art.  128  des  angeführten  Gesetzes  erforderte
Zeuguis  der  ausländischen  Behörde  darüber,  daß  ihr  ein  nach  den  Gesetzen  ihres
Staates  bestehendes  Ehehindernis  nicht  bekannt  geworden  sei,  von  jedem  Ausländer
und  jeder  Ausländerin  beizubringen.

Zuständig  für  die  Ausstellung  dieses  lepteren  Zeugnisses  sind  in  Italien
die  Zivilstandesbeamten,  in  Belgien  dient  dazu  das  von  dem  Zivilstandesbeamten
am  Wohnort  eines  der  Verlobten  in  jedem  Falle  auszustellende  Zeugnis,  daß  die
durch  Artikel  63  des  Cocko  civil  vorgeschriebenen  beiden  Verkündigungen  statt-