finden kann. Bei Weinbaugerätschaften, welche nachweislich noch nicht in Gebrauch genommen waren,
kann von der Desinfektion abgesehen werden. Die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der
Weinlese ist nur zu gestatten, wenn
die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten
oder Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in äußerlich gut gereinigten Fässern sich befinden.
25. Der Verkehr mit Reben und Rebteilen außerhalb der Weinbaubezirke soll unbeschadet
der unter Nr. 23 und 24 aufgestellten Grundsätze Beschränkungen nur insoweit unterworfen werden,
als es zur Verhütung der Einfuhr in einen Weinbaubezirk notwendig erscheint.
26. Wurzelreben oder Blindreben, welche aus einem Weinbaubezirk ausgeführt werden sollen,
müssen vorher unter Aufsicht eines amtlichen Sachverständigen desinfiziert werden.
27. Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus dem Auslande, welche ohne Um-=
packung in einen Weinbaubezirk befördert werden, nachdem sie auf Grund der Kaiserlichen Verord-
nungen vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) und vom 7. April 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 155)
an der Eingangsstelle geprüft und in freien Verkehr gesetzt worden sind, sowie Sendungen von
Pflanzen oder Pflanzenteilen aus einer inländischen Anlage, welche in eines der nach Artikel 9 Nr. 6
der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. 1882 S. 125) ver-
öffentlichten Verzeichnisse aufgenommen ist, dürfen Verkehrsbeschränkungen nicht unterworfen werden.
28. Als Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Pflanzen, welche nicht zur Kategorie
der Rebe gehören, aber im Gemenge mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind, oder
mit Teilen solcher Pflanzen kommen vorzugsweise in Betracht:
das Verbot der Einfuhr in einen Weinbaubezirk;
die Bestimmung, daß Sendungen nach einem Weinbaubezirk in einer die Prüfung des
Inhalts gestattenden Weise fest verpackt und vor der Auspackung einem hierfür be-
stellten Sachverständigen zur Untersuchung auf Reblausgefahr vorgelegt werden müssen.
Als festverpackt sind anzusehen Sendungen:
in verschlossenen Kisten, Körben oder anderen Behältnissen,
in verschlossenen und verbleiten Eisenbahnwagen,
auf offenen Eisenbahnwagen, wenn die Verpackung Erde und Wurzeln vollständig bedeckt
und die Zweige zusammengebunden sind.
Als in der Nähe von Reben gewachsen sind nicht anzusehen Pflanzen aus solchen Pflanzungen,
die von Reben durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes
Hindernis getrennt sind, welches ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt.
· 29.Einfuhrbeschränkungendürfenvorbehaltlichdernach§2Abs.Zoder§13Abs.2des
Gesetzes etwa zugelassenen Ausnahmen nicht für Sendungen aus bestimmten einzelnen Anlagen oder aus
bestimmten einzelnen Gebieten und nicht in der Weise erlassen werden, daß Sendungen, die aus dem
Gebiete des anordnenden Staates stammen, vor Sendungen aus anderen Bundesstaaten bevorzugt werden.
30. Den Besitzern von Rebpflanzungen in Lagen oder Gemarkungen, innerhalb deren Ver—
seuchungen festgestellt worden sind, oder Personen, welche in solchen Rebpflanzungen verkehren, kann
das Betreten anderer, insbesondere benachbarter reblausfreier Rebpflanzungen verboten oder nur unter
besonderen Vorsichtsmaßregeln gestattet werden, wenn Gefahr besteht, daß durch diese Personen die
Reblaus verschleppt wird. Werden durch eine solche Beschränkung des Personenverkehrs die Bewohner
eines anderen als des anordnenden Bundesstaats unmittelbar betroffen, so soll der Anordnung eine Ver—
ständigung zwischen den beteiligten Regierungen vorausgehen und, wenn eine solche nicht zustande kommt,
die Entscheidung des Reichskanzlers auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes herbeigeführt werden.
31. Die Genehmigung von Versuchen zur Anzucht reblausfester Reben darf nur dann erteilt
werden, wenn volle Gewähr gegen jeden Mißbrauch der Erlaubnis, insbesondere dagegen geboten ist,
daß Wurzelreben, Blindreben oder andere eine Rebenvermehrung ermöglichende Bestandteile von Reben
ohne behördliche Genehmigung abgegeben werden.
Versuchspflanzungen von mehr als zwei Jahren und deren unmittelbare Umgebung sind Wurzel-
untersuchungen zu unterziehen; die Untersuchungen, bei denen jedesmal mindestens der fünfte Teil der
vorhandenen Stöcke anzuschlagen ist, sind in Zeitabständen von längstens drei Jahren zu wiederholen.