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Auf Gegenden, für welche die Undurchführbarkeit der Unterdrückung der Reblaus anerkannt
ist — § 13 Abs. 2 des Gesetzes —, finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 keine Anwendung.
32. Bei Abgrenzung der Weinbaubezirke soll auf Besitzverhältnisse, insbesondere Parzellen=
verwandtschaft — Nr. 9 —, sowie auf die Notwendigkeit der ausreichenden Nachzucht von Reben
innerhalb des Bezirkes Rücksicht genommen, im übrigen aber der Umfang der Weinbaubezirke möglichst
beschräntt werden. ·
33. Durch Vereinbarung unter den beteiligten Regierungen kann ein Weinbaubezirk aus
Teilen mehrerer Bundesstaaten gebildet werden.
34. Die Erlaubnis zur Versendung von Reben in einen Weinbaubezirk, der einem anderen
Wsns- angehört, darf erst dann erteilt werden, wenn die Erteilung der Einfuhrerlaubnis nach-
gewiesen ist.
30. Für die Durchfuhr von Reben, welche weder aus einem Weinbaubezirke stammen, noch
zur Einfuhr in einen solchen bestimmt sind, soll eine feste Verpackung vorgeschrieben werden, welche
verhindert, daß Teile der Sendungen herausfallen oder ohne Offnung oder Verletzung der Umhüllung
entnommen werden können.
3. Post= und Telegraphenwesen.
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Abünderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Vom 1. April ab sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren statt 20 Pf.
nur noch 10 Pf. zu erheben.
Demgemäß erhält der 2. Satz im § 17, Punkt III der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904
folgende Fassung:
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen
Entrichtung eines Zuschlags von 10 Pf. erteilt."“
Berlin W. 66, den 14. März 1905.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
44. Maß= und Gewichtswesen.
Bekanntmachung
über Prüfungen und Beglaubigungen durch die elektrischen Prüfämter.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes, betreffend die elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898,
sind die folgenden Systeme elektrischer Meßgeräte, welche von der Allgemeinen Elektrizitäts-
Gesellschaft in Berlin hergestellt werden, zur Beglaubigung durch die Elektrischen Prüfämter im
Deutschen Reiche zugelassen und ihnen die beigesetzten Systemzeichen gegeben worden:
1. Oszillierende Motorzähler für Gleichstrom, Form K , 6 und 66;
2. (h Rotierende Motorzähler für Gleichstrom, Form B;
3. — Magnetmotorzähler für Gleichstrom, Form R A, R A R und RAM.
Eine Bekanntmachung der Systembeschreibungen erfolgt in der Elektrotechnischen Zeitschrift, von
deren Verlag (Julius Springer, Berlin N. 24, Monbijouplatz 3) Sonderabdrücke bezogen werden können.
Berlin, den 7. März 1905.
Der Präsident der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt.
Kohlrausch.