Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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33. anderen asiatischen Staaten (soweit nicht Teile von europäischen Staaten) einzeln, 
34. anderen hier nicht genannten Staaten einzeln, 
35. Summe der Ausländer, 
36. Staatsangehörigkeit unermittelt, 
37. ortsanwesende Bevölkerung. 
Tabelle XI. 
Die Landsturmpflichtigen nach ihrer militärischen Ausbildung. 
Termin: 1. Mai 1907. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken aufzustellen. 
Sie soll enthalten: 
1. die Zahl der reichsangehörigen landsturmpflichtigen Männer im 39. bis zum vollendeten 
45. Lebensjahre (aus der Geburtszeit vom 1. Dezember 1860 bis 31. Dezember 1866 
einschließlich), 
2. die Zahl der hierunter befindlichen 
a) im Heere, 
b) in der Marine 
militärisch ausgebildeten und 
3. der nicht militärisch ausgebildeten Männer. 
  
3. Zoll= und Steuer wesen. 
  
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1904 genehmigt hat, daß der Schiffs- 
verkehr auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal statt durch Zollwachtboote vom Lande aus überwacht werde, 
ist von dem Königlich Preußischen Finanzminister auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten Er- 
mächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung der 1. April 1905 festgesetzt worden. 
Von dem gleichen Zeitpunkt ab treten folgende Anderungen der „Zollordnung für den Kaiser 
Wilhelm-Kanal (Zentralblatt 1903 S. 73)“ ein: 
1. Im § 10 Abs. 2 sind die Worte: „oder dem nächsten Zollfahrzeuge“ zu ersetzen durch die 
Worte: „oder dem nächsten Zollaufsichtsposten“. 
2. Der §5 27 ist in den ersten drei Absätzen wie folgt zu fassen: 
„Die Zollaufsicht über den Schiffsverkehr im Kanale wird durch Beamte der preußischen 
Zollverwaltung ausgeübt. Die Zollbeamten sind befugt, alle Schiffe anzurufen und zu 
betreten, die Schiffspapiere einzusehen, die Schiffe zu durchsuchen, zu besetzen und bei 
dringendem Verdachte begangener oder beabsichtigter Zollverfehlungen zu verschließen. 
Sie geben im Falle der Benutzung von Zollfahrzeugen den Schiffen die Absicht der 
Revision durch folgende Zeichen auf dem Flaggstocke kund: 
bei Tage durch einen weißen Stander mit der Inschrift: „Königliche Zollaufsicht“ 
und eine viereckige grüne Flagge; bei Nacht durch zwei Leuchten übereinander, eine 
mit rotem und eine mit weißem Lichte. 
Angerufene Schiffe haben den Zollbeamten Gelegenheit zum Anborden zu geben 
und ihnen das Betreten und Verlassen des Schiffes nach Seemannsart zu erleichtern." 
Berlin, den 24. März 1905. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rauschning. 
  
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