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(2) Die Abstempelung der Wertpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe
gegen — endgültige oder vorläufige — Quittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die
Hinterlegung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der Steuer
nicht mehr bewirkt oder beendet werden kann. Jede Quittung muß, um gültig zu sein, von zwei
Beamten vollzogen und darin der Tag der Buchung der Steuer und die Nummer des Einnahme= oder
Anmeldungsbuchs, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von der Steuerstelle angegeben sein.
Die endgültige Quittung ist auf eine Ausfertigung der Anmeldung zu schreiben. 4
(3) Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Uberbringer
die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Enpfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben.
(4) Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Wertpapiere gegen Rück-
gabe der Empfangsbescheinigung oder der vorläufigen Quittung, welche als Belege bei der
Steuerstelle verbleiben, und die mit endgültiger Quittung versehene Ausfertigung der Anmeldung
ausgehändigt.
84.
(1) Bei der Versteuerung inländischer Aktien und Interimsscheine, welche zu einem höheren
als dem Nennbetrag ausgegeben werden (88 184, 278 des Handelsgesetzbuchs) ist in die An-
meldung auch eine Angabe über den Betrag aufzunehmen, zu welchem die Ausgabe der Papiere
stattfindet. Als Betrag, zu welchem die Papiere ausgegeben werden, gilt der Preis oder Wert,
für welchen sie von den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären, Ubernahmekonsortien usw.) über-
nommen werden. Bei Interimsscheinen ist der Betrag der Einzahlung zuzüglich des den Nenn-
wert überschreitenden Betrags anzugeben.
(2) Die Versteuerung erfolgt nach dem vollen angegebenen Betrage.
5.
(1) Kann in dem Falle des § 4 5n Betrag, zu welchem das Wertpapier ausgegeben
wird, zur Zeit der Anmeldung zur Versteuerung noch nicht angegeben werden, so hat der An-
meldende sich auf der Anmeldung zu verpflichten, binnen einer von ihm zu bezeichnenden Frist,
spätestens binnen vierzehn Tagen nach der Ausgabe der Wertpapiere, eine Nachtragsanmeldung
vorzulegen und den danach geschuldeten Betrag zu entrichten.
(2) Ob und in welcher Höhe von dem Anmeldenden eine Sicherheit bestellt werden soll,
entscheidet die Steuerstelle.
(3) Wegen der Art der Sicherheitsleistung finden die Bestimmungen des § 15 An-
wendung.
(1) Die Steuerstelle quittiert auf einer Ausfertigung der Nachtragsanmeldung über die
geleistete Zahlung; einer wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Wertpapiere bedarf es nicht.
(5) Die Steuerstelle hat die Einhaltung der Verpflichtung zur Einreichung einer Nach-
tragsanmeldung (Abs. 1) zu überwachen. Die Abstempelung der Wertpapiere darf hierdurch nicht
verzögert werden.
86.
Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus-
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach Ab-
1 österreichischer Gulden (Golddd — 2),00 Mark,
1 „ cWährung)h.. — 1,70 „
1 österreichisch-ungarische Rrone.. U — u,85 „
1 Gulden holländischer Währung..w U I,70 „
1 skandinavische koneen 1,125 „
1 alter Golrueelll — 3, „
1 Rubel l — 216
1 alter Kreditrubel . EEEIEEIEIEEIEIEEEEIIIEIEEEIIIIIIEIEIEEIIIEIIIIEEIIIIEIEIIIIEEIIEIEIIIIIIII 4 „
1 türkischer Piasterr.. zç U (0.18 „
1 Peso (Goldd..mg — 4,00,
! Dolller..m 4,20 „
1 alter japanischer Gollden. — 1,20 „
1japanischer Jen. . = 2.10 „
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rps = 1,35 „
3. Sleuer-
entrichtung.
4. Ausfgeld.
5. Von bergrecht.
lichen Gewerk.
schaften aue-
geschriebene Ein-
zahlungen.