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wickelt. Das Urteil vom 1. Mai 1879! nahm noch in einem
Fall, „in welchem es sich um die Kanalisation einzelner Stadt-
teile mittelst Thonrohrleitungen und um die Einführung des Tage-
und Wirtschaftswassers aus den öffentlichen Strassen und den
anstossenden Grundstücken nach dem Schiffahrtskanal und der
Spree handelte“, an, es fehle dabei an jedem zulänglichen An-
halt dafür, dass irgend ein baupolizeiliches Interesse in Frage
stehe, „die baupolizeilichen Interessen ... treten nach Lage der
Sache hinter den selbständigen wasser-, strassen- und gesundheits-
polizeilichen Interessen soweit zurück, dass es nur verwirrend
auf die Verwaltung der Polizei wirken könnte, wenn angenommen
werden sollte, eine Verfügung, mittelst welcher aus Gründen der
letzteren Art die Anlage einer Kanalisation verboten oder unter
Bedingungen genehmigt ... sei, um deswillen mit einer Klage
aus & 155 des Zuständigkeitsgesetzes? anzufechten, weil neben
den massgebenden sonstigen polizeilichen Interessen auch bau-
polizeiliche Interessen geltend gemacht werden könnten“. Aber
schon am 10. Juni 1892 erklärte das Öberverwaltungsgericht ?
die Auflage, eine als ungesund befundene Wohnung zu räumen,
als eine baupolizeiliche, weil die verfügende Polizeiverwaltung
vorausgesetzt habe, dass zur Hebung des gesundheitsschädlichen
Zustandes bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssten. Anı
14. Nov. 1894 wurde eine Verfügung, welche die Ableitung verun-
reinigter Wässer nach dem Rinnstein und die Anlage einer Sammel-
grube zu deren Aufnahme vorschrieb, als dem Gebiet der Baupolizei
gehörig anerkannt‘, weil die Verfügung, wie die Entwässerung eines
Grundstücks eingerichtet werden solle, eine Angelegenheit betreffe,
„deren Regelung nach dem Begriff und der Aufgabe der Baupolizei
dieser zugehört“. Und am 7. Nov. 1894 entschied der Gerichts-
1 Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. V S. 360ff., nament-
lich 8. 366.
2 Der $ 155 Zust.-Ges. vom 26. Juli 1876 ist ersetzt durch $$ 127ff.
L.-Verw.-G. vom 30. Juli 1883.
® Entscheidungen Bd. XXIII 8. 315ff.
* Entscheidungen Bd. XXVII 8. 386ff., namentlich 8. 389 ff, auch ab-
gedruckt im Preussischen Verwaltungsblatt Jahrg. XVI S. 272,