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ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren
überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rück-
empfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung
geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempe-
lung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke „Reichs-
dienstsache" zu versehen und portofrei.
(4) Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Vordrucken seitens der
Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 34 getroffenen Bestimmungen zu bewirken.
8 36.
Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung 2. Ne
eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 34 zu bewirken. e#ken.
37.
Wenn im Falle des § 13 Abs. 1 un 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 10. Rachbringung
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen “ hgeten.
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an
einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im § 34
zu entwerten; insbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der
vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen.
8 38.
Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken abzutrennen und ander= 1.. Ane #er
weit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht,
vorgenommen werden. Stemdelgeichen.
§ 39.
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 9 Abs. 2 12. Schlußneten
des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kon= eeschäfte.
trahenten nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent beide Hälften der
Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren. Die nicht be-
schriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen.
Zum § 13 Abs. 3 des Gesetzes.
8 40.
Über die Erstattung der Abgabe im Falle des § 13 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet die 13
Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit der Ent= Slenpel.
richtung der Abgabe feinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Er-
stattung ist auf beiden Teilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken.
Zum § 14 Abs. 1 des Gesetzes.
§ 41.
Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammenfassung 1. c
der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegenstände dem Geschafte.
gleichen Steuersatz unterliegen.
Zum 8 14 Abs. 3 des Gesetzes.
42.
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Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäste (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 15. Schtußneten
Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern für dieselben die Vergünstigung des § 14 7 sit
Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Reportgeschäft“ oder „Kost-
geschäft“ zu versehen.
Zum § 15 des Gesetzes.
§ 43.
(1) Wer als Kommissionär an demselben Tage Einkäufe und Verkäufe über Wertpapiere 16. Stempelergän ·
derselben Gattung ausführt, hat für diese Geschäfte, falls er dabei als Selbstkontrahent eintritt und 5185/(he