Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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ungestempelten Stücke, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der ersteren 
überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten Kosten aus; über den Rück- 
empfang läßt sie sich auf der bei ihr zurückgebliebenen Ausfertigung der Anmeldung Quittung 
geben. Postsendungen zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempe- 
lung derartiger Vordrucke durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerke „Reichs- 
dienstsache" zu versehen und portofrei. 
(4) Die Verwendung von Reichsstempelmarken zu den fraglichen Vordrucken seitens der 
Aussteller der Schlußnoten ist nach Maßgabe der im § 34 getroffenen Bestimmungen zu bewirken. 
8 36. 
Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf gestempelten Vordrucken zur Ergänzung 2. Ne 
eines fehlenden Betrags ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen im § 34 zu bewirken. e#ken. 
37. 
Wenn im Falle des § 13 Abs. 1 un 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten 10. Rachbringung 
Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen “ hgeten. 
Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrags Verpflichteten in ungeteiltem Zustand an 
einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung im § 34 
zu entwerten; insbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte in der 
vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. 
8 38. 
Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Vordrucken abzutrennen und ander= 1.. Ane #er 
weit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. In den Schlußnoten dürfen Auskratzungen nicht, 
vorgenommen werden. Stemdelgeichen. 
§ 39. 
Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§ 9 Abs. 2 12. Schlußneten 
des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kon= eeschäfte. 
trahenten nicht. Unterbleibt die Zusendung, so hat der inländische Kontrahent beide Hälften der 
Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungeteilt aufzubewahren. Die nicht be- 
schriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. 
Zum § 13 Abs. 3 des Gesetzes. 
8 40. 
Über die Erstattung der Abgabe im Falle des § 13 Abs. 3 des Gesetzes entscheidet die 13 
Direktivbehörde desjenigen Bezirkes, in welchem der die Erstattung Verlangende zur Zeit der Ent= Slenpel. 
richtung der Abgabe feinen Wohnort oder seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Er- 
stattung ist auf beiden Teilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken. 
Zum § 14 Abs. 1 des Gesetzes. 
§ 41. 
Umfaßt eine Schlußnote Geschäfte über mehrere Gegenstände, so ist eine Zusammenfassung 1. c 
der Wertbeträge zum Zwecke der Steuerberechnung nur insoweit zulässig, als die Gegenstände dem Geschafte. 
gleichen Steuersatz unterliegen. 
Zum 8 14 Abs. 3 des Gesetzes. 
42. 
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Schlußnoten über Kauf= und Rückkaufgeschäste (Report-, Deport-, Kostgeschäfte), welche 15. Schtußneten 
Mengen von Waren zum Gegenstande haben, sind, sofern für dieselben die Vergünstigung des § 14 7 sit 
Abs. 3 des Gesetzes in Anspruch genommen wird, mit dem Vermerke „Reportgeschäft“ oder „Kost- 
geschäft“ zu versehen. 
Zum § 15 des Gesetzes. 
§ 43. 
(1) Wer als Kommissionär an demselben Tage Einkäufe und Verkäufe über Wertpapiere 16. Stempelergän · 
derselben Gattung ausführt, hat für diese Geschäfte, falls er dabei als Selbstkontrahent eintritt und 5185/(he
	        
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