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soweit er nicht zur Deckung der ihm erteilten Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem
Dritten abschließt, für jedes der sich ausgleichenden Geschäfte eine zusätzliche Abgabe in Höhe des
halben Tarifsatzes zu entrichten.
(2) Die Entrichtung erfolgt durch Verwendung von Stempelmarken auf besonderen
Stempelergänzungsscheinen, welche nach Anleitung des Musters 9 für jeden Tag, an welchem Ge-
schäfte der vorbezeichneten Art abgeschlossen sind, auszustellen sind. In die Ergänzungsscheine ist
einerseits je eines der zusatzsteuerpflichtigen An= und Verkaufsgeschäfte aufzunehmen, anderseits
sind darin die durch dieses gedeckten Ver= und Ankaufsgeschäfte anzugeben, auch ist ferner bei
jedem einzelnen Geschäfte der Betrag des Zusatzstempels zu vermerken.
§ 44.
(1) Die Ausstellung des Ergänzungsscheins und die Verwendung der erforderlichen Marken
hat spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses zu geschehen. Die Ver-
wendung der Marken erfolgt in der Weise, daß beide Markenhälften ungeteilt aufgeklebt und ge-
mäß § 34 entwertet werden.
(2) Die Ergänzungsscheine sind wie die Schlußnoten (§ 17 des Gesetzes) aufzubewahren
und mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. In den Geschäftsbüchern des Kommissionärs
sind die in vorstehender Weise erledigten Geschäfte besonders zu kennzeichnen.
(3) An Stelle der Ausfüllung des Ergänzungsscheins in der in dem Muster 9 vor-
gesehenen Weise kann die Verweisung auf eine besonders geführte, die erforderlichen Angaben ent-
haltende Liste oder ein entsprechend geführtes Buch treten.
(4) Es ist dem Kommissionär ferner gestattet, statt einen Ergänzungsschein auszufertigen,
den Zusatzstempel (und zwar beide Markenhälften) auf der von ihm zurückbehaltenen Hälfte des
Schlußscheins über das Abwickelungsgeschäft zu verwenden.
Zum 8§ 16 Abs. 1 des Gesetzes.
8 45.
1. Tausch (1) Unentgeltliche Tauschgeschäfte der im 8 16 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art sind
aeschäte. insoweit, als die beiderseits hingegebenen Beträge sich decken, auch dann von der Steuer befreit,
wenn z. B. wegen verschiedener Finstermine oder nicht ganz sich deckender Nennwerte der Stücke
eine geringe Geldausgleichung stattfinden muß.
(2) Im übrigen unterliegen Tauschgeschäfte der Abgabe als ein Anschaffungsgeschäft. Der
Versteuerung ist diejenige der beiderseitigen Leistungen zu Grunde zu legen, bei welcher sich der
höhere Abgabebetrag ergibt.
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Zum 8 18 des Gesetzes.
8 46.
18. Verstenerung (1) Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Ver-
von nerkrage wendung von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungeteiltem Zustande tunlichst auf der
ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Verwendung und
Aufdruck des Amtsstempels in der im § 33 Abs. 3 unter 2 vorgeschriebenen Weise zu entwerten.
Ist die Vertragsurkunde in mehreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem
weiten, beziehungsweise auch auf den weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des
Imtsstempels zu vermerken, welcher Reichsstempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist.
(2) Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kon-
trahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zum 8§ 19 des Gesetzes.
» §47.
10. Aussetzung (1) Uber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist,
der Versteuerung. weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage
(§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §S§ 12 und
13 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß