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853.
Ist in dem Preise für das Los oder den Spielausweis zugleich in ungetrennter Summe
die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Unternehmer in der Anmeldung an—
zugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die Teil—
nahme an der Verlosung oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine
Aushändigung besonderer Lose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung über
die geleistet Vergütung (Eintrittskarte usw.) zugleich als Los oder Spielausweis dient. Der auf
die Lose oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Wert der Ge-
winne. Wird die Angabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender
Weise gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Lose oder Spieleinlagen zu
rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
8 54.
(1) Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen aus—
gegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am Rennen be—
teiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplans (§ 51 Abs. 2) abgesehen
und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde.
Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe
bringen und nur solche auf den Rennplätzen in Gewahrsam halten.
(2) Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse
des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der Spiel—
ausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Rennens sich ergebenden
Gesamtertrage der Einsätze abzüglich des auf die Stempelabgabe entfallenden Betrags (8 50) zu
entrichten. Zu letzterem Zwecke hat die Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des
Rennens folgenden Tage einen den Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen
Steuerstelle mitzuteilen und den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern
auch die bezüglichen Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen.
(3) Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen
von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen.
55.
(1) Wird Befreiung von der abgabcln Anspruch genommen, so ist mit der Anmeldung
der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich mildtätigen Zwecken
Verwendung finden wird. Uber die Anwendbarkeit der Befreiung und insbesondere über die
Frage, ob ein ausschließlich mildtätiger Zweck vorliegt, entscheidet die Direktivbehörde. Die obersten
Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Abgabe in solchen Fällen aus Billigkeitsrücksichten zu
erlassen, in welchen die Befreiung nicht rechtzeitig mit der Anmeldung in Anspruch genommen g.
(2) Als mildtätiger Zweck ist lediglich die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen an-
usehen, gleichviel ob der Erlös der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar an hilfsbedürftige Per-
sonen verteilt wird oder Anstalten zufließt, welche sich die Unterstützung Hilfsbedürftiger zur Auf-
zabe stellen. Auf Verlosungen zu gemeinnützigen oder zu religiösen Zwecken, z. B. zu Kirchen-
auten oder Missionszwecken, erstreckt sich die Befreiung nicht.
« §56.
(1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen
Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die
Lose zuständigen Steuerbehörde unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des
Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an welchem dem letzteren die
obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden, schriftlich Mitteilung zu machen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerbehörde sogleich nach Ablauf der im
8 51 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der Abgabe
sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens
das Erforderliche zu veranlassen. 5
A-r
(1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder ge-
stundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt worden
3. Totalisator.
4. Abgaben-
befreiung.
5. Mitteilung der
obri setich
Erlaubnis.
6. Abstempelung.