Zusatzkarten.
3. Befreiungen.
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richten, wenn die Scheine vom Käufer selbst aus der Verbindung gelöst und die einzelnen Scheine
ohne Vorzeigung des Umschlags verwendet werden dürfen. ·
(2) Wird an Stelle mehrerer Fahrkarten über die gleiche Strecke eine einzige handschriftliche
Bescheinigung ausgegeben, so ist die gleiche Abgabe zu entrichten, die bei Ausgabe von Einzel-
fahrkarten zu entrichten sein würde.
§ 81.
Die Vorschrift des Abs. 4 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 findet Anwendung auf
Fahrkarten aller Art, welche zum halben Betrage des aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben werden,
mithin außer auf Kinderkarten auch auf die zu milden Zwecken oder aus ähnlicher Veranlassung
ausgegebenen Fahrkarten, auf welche jene Voraussetzung zutrifft. Die Steuer ist auch dann zu
entrichten, wenn zwar der halbe Preis weniger als 60 Pfennig, der volle Preis für die Karte
aber 60 Pfennig und mehr beträgt.
8 82.
Zuschlagskarten zu 1 Mark und 6 Mark, die an Reisende, welche ohne gültigen Fahrt-
ausweis betroffen werden, zu verabfolgen sind (§ 21 Abs. 2, 5 der Eisenbahnverkehrsordnung),
unterliegen der Stempelabgabe nicht. Ist in dem bezeichneten Falle eine zweite Fahrkarte zu
lösen, so ist von dieser der nach dem Tarif auf sie entfallende Stempelbetrag zu entrichten.
g 83.
Bis zum Inkrafttreten der Personentarifreform, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1907,
wird der Vorschrift des Abs. 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7 dadurch genügt, daß Zuschlags-
karten nach Vorschrift der Eisenbahntarife ausgegeben werden. Jedoch ist die Verwendung stempel-
freier Karten (Karten IV. Klasse) insoweit unzulässig, als stempelpflichtige Karten in gleicher Preis-
lage verausgabt werden können.
*
Zuschlagskarten, welche neben der Eisenbahnfahrkarte gelöst werden, um statt der Eisen-
bahn das Dampfschiff benutzen zu können oder umgekehrt, sind hinsichtlich der Stempelpflicht nicht
als Zusatzkarten im Sinne von Abs. 1 oder 2 der Anmerkung zu Tarifnummer 7, sondern als
Hauptkarten anzusehen und nach den Tarifsätzen für dasjenige Beförderungsmittel stempelpflichtig,
zu dessen Benutzung sie berechtigen. In hreicher Weise gelten als Hauptkarten auch Umwegskarten.
9 85.
Es ist unzulässig, an Reisende bei der Abfertigung an Stelle einer Fahrkarte höherer
Klasse zwei Fahrkarten niedrigerer Fahrklassen auszugeben.
*
Von der Stempelabgabe befreit sind:
a) Freikarten und Freifahrscheine,
b) Militärfahrscheine,
JP) Militärkarten einschließlich der an wehrpflichtige Angehörige der österreichisch-ungarischen
Monarchie ausgegebenen,
d) Schülerkarten,
e) Arbeiterkarten einschließlich der Zeitkarten für Eisenbahnarbeiter,
1) Fahrkarten IV. Klasse,
8) Beförderungsscheine für Begleiter von Tieren oder Gütern, wenn sie frei oder zum
Preise von 2 Pfennig für das Kilometer befördert werden,
h) Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagen-
klasse nicht geführt wird und der volle Preis für die Karte der dritten Wagenklasse
den Satz von 2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt,
i) Fahrkarten, wenn deren voller tarifmäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamt-
preis der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis
für die im Inlande zurückzulegende Strecke den Betrag von 0,60 J. nicht erreicht,