Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

Zehnter  Ergänzungsbenr.  5  13.

Dr.  S.  K.  Feuffert=Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  rschttche  shlen  des  Vorause  ag  W#hburgen,  “mt
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richts  in  Strafsachen:  Gerötordnn  1  —.  "  Nelchsge

Die  rechtliche  Natur  des  Vorauses  nach  Wirzburger
  Landrecht.
(Schlub.)

Schließlich  bemerkt  auch  der  ältere  Heinrich  R.  von
Schelhaß  in  seinen  „Beiträgen  zur  deutschen  Gesetzeskunde"
  (Bamberg  1827)  Heft  1  §  73  S.  109,  daß  der
Voraus  dem  Kinde  „als  dereinstiges  privatives  Eigenthum
  vorbehalten“  werde  ).

Hiemit  stimmen  denn  auch  die  späteren  Verordnungen
  der  Würzburger  Fürstbischöfe  überein.

So  wird  durch  die  Verordnung  vom  27.  Juni  1782),
welche  diejenigen  Ansprachen  enthält,  die  den  bei  der
Einkindschaftung  Betheiligten  von  dem  amtirenden  Richter
  vorgelesen  werden  sollen,  den  Kindern  bekannt,  daß  sie
solange  sie  nicht  abgetheilt  sind,  eigentlich  kein  Vermögen
hätten,  und  daß  die  Eltern  nur,  wenn  die  Kinder  den
Stand  verändern  würden,  denselben  den  Voraus  sowie

*)  Weniger  präzis,  aber  doch  wohl  in  demselben  Sinne
spricht  sich  Dr.  G.  K.  Seuffert  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  8
S.  56  ff.  aus.

*#)  Landmandate  Bd.  III  S.  270.

X.  Ergänzungsband.