Zehnter Ergänzungsbenr. 5 13.
Dr. S. K. Feuffert=Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: rschttche shlen des Vorause ag W#hburgen, “mt
— ellungen au -
richts in Strafsachen: Gerötordnn 1 —. " Nelchsge
Die rechtliche Natur des Vorauses nach Wirzburger
Landrecht.
(Schlub.)
Schließlich bemerkt auch der ältere Heinrich R. von
Schelhaß in seinen „Beiträgen zur deutschen Gesetzeskunde"
(Bamberg 1827) Heft 1 § 73 S. 109, daß der
Voraus dem Kinde „als dereinstiges privatives Eigenthum
vorbehalten“ werde ).
Hiemit stimmen denn auch die späteren Verordnungen
der Würzburger Fürstbischöfe überein.
So wird durch die Verordnung vom 27. Juni 1782),
welche diejenigen Ansprachen enthält, die den bei der
Einkindschaftung Betheiligten von dem amtirenden Richter
vorgelesen werden sollen, den Kindern bekannt, daß sie
solange sie nicht abgetheilt sind, eigentlich kein Vermögen
hätten, und daß die Eltern nur, wenn die Kinder den
Stand verändern würden, denselben den Voraus sowie
*) Weniger präzis, aber doch wohl in demselben Sinne
spricht sich Dr. G. K. Seuffert in den Bl. f. RA. Bd. 8
S. 56 ff. aus.
*#) Landmandate Bd. III S. 270.
X. Ergänzungsband.