Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

— 1094 — 
Trier-West im Hauptsteueramtsbezirke Trier, Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Erfurt im Haupt— 
steueramusbezirk Erfurt, Zollexpedition am Bahnhofe zu Luxemburg im Hauptzollamtsbezirke 
Luxemburg. 
Zur Uberwachung der Verwendung von Verschnittweinen und Verschnittmosten zum Verschneiden 
sind, abgesehen von den zu ihrer Prüfung befugten und den mit Niederlagebefugnis versehenen Zoll- 
und Steuerstellen, noch die folgenden in Weinbau treibenden Bezirken belegenen Amtsstellen (§ 14 der 
Verschnittwein-Zollordnung) mit der Maßgabe ermächtigt worden, daß ihnen, soweit dies nicht schon 
bisher der Fall gewesen ist, auch die Befugnis zur Erledigung von Begleitscheinen I über untersuchte 
Verschnittweine und Verschnittmoste zusteht: 
die Steuerämter 1 zu Eltville, Hochheim, Homburg v. d. H., Rüdesheim und St. Goarshausen 
im Hauptsteueramtsbezirke Biebrich, Steueramt ! zu Ems im Hauptsteueramtsbezirk Oberlahnstein, 
die Steuerämter I zu Andernach, Voppard, St. Goar und Zell, die Steuerämter II zu Ahrweiler, 
Cochem, Hatzenport und Sinzig im Hauptsteueramtsbezirke Coblenz, die Steuerämter II zu Bacharach, 
Meisenheim und Sobernheim im Hauptsteueramtsbezirke Kreuznach, Hauptsteueramt zu Neuwied, sowie 
die zum Bezirke desselben gehörigen Steuerämter I zu Linz und Königswinter, Steueramt 1 zu Bern- 
kastel-Cues im Hauptsteueramtsbezirke Trier, die Steuerämter I zu Merzig, Neunkirchen und St. Wendel 
im Hauptamtsbezirke Saarbrücken. 
Dem Hauptzollamte zu Ostrowo und der Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Halle a. S. 
ist die Befugnis 13 zur Abfertigung von Marsalawein beigelegt worden. 
  
3. Versichernn gswesen. 
— 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes- 
behörde. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 16. Juni 1906 bestimme ich auf Grund des 
§+ 3 Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesregierungen, 
daß bis auf weiteres die folgenden Versicherungsunternehmungen, obgleich sich ihr Geschäftsbetrieb 
über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt, durch die Landesbehörde desjenigen Bundesstaats 
beaufsichtigt werden, in dessen Gebiete sie ihren Sitz haben, nämlich: 
A. Großherzogtum Sachsen. 
Sterbekasse mittlerer Justizbeamten im Oberlandesgerichtsbezirke Jena mit dem Sitze in Jena. 
B. Braunschweig. 
Bodenburger Sterbekassen-Verein mit dem Sitze in Bodenburg. 
Berlin, den 1. August 1906. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
 
	        
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