Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

336  VI.  Zuständigkeitsgesetz.

§  3.  Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses,
betreffend  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den
Kreisabgaben,  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.


§  4.  Der  zweite  Absatz  des  §  180  der  Kreisordnung
für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872
wird  dahin  geändert:  Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten
  steht  dem  Kreise  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.
Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag
  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

Titel  1II.3).

§  5.  Der  erste  Absatz  des  §  55e  der  Kreisordnung
für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember
1872  wird  dahin  abgeändert:  Die  Aufsicht  des  Staates
über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  Amtsverbände
  wird  unbeschadet  der  vorstehenden  Bestimmungen
in  erster  Instanz  von  dem  Landrath  als  Vorsitzenden
des  Kreisausschusses,  in  höherer  und  letzter  Instanz  von
dem  Regierungspräsidenten  geübt.

8  6.  Im  Geltungsbereiche  der  Kreisordnung  für  die
Provinzen  Ost-  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,
  Schlesien  und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872
erfolgt  fortan  die  Revision,  endgiltige  Feftstellung  und

3)  Die  8§  5  und  6  behandeln  die  Angelegenheiten  der
Amtsverbände.