336 VI. Zuständigkeitsgesetz.
§ 3. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses,
betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung zu den
Kreisabgaben, ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
§ 4. Der zweite Absatz des § 180 der Kreisordnung
für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872
wird dahin geändert: Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten
steht dem Kreise innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag
einen besonderen Vertreter bestellen.
Titel 1II.3).
§ 5. Der erste Absatz des § 55e der Kreisordnung
für die Provinzen Ost= und Westpreußen, Brandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember
1872 wird dahin abgeändert: Die Aufsicht des Staates
über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsverbände
wird unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen
in erster Instanz von dem Landrath als Vorsitzenden
des Kreisausschusses, in höherer und letzter Instanz von
dem Regierungspräsidenten geübt.
8 6. Im Geltungsbereiche der Kreisordnung für die
Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern,
Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872
erfolgt fortan die Revision, endgiltige Feftstellung und
3) Die 8§ 5 und 6 behandeln die Angelegenheiten der
Amtsverbände.