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Dem Königlich Spanischen Generalkonsul Manuel Colarte y Archedekin, Marquis de Pedroso, in
Hamburg sowie dem Königlich Spanischen Konsul Francisco de Asis Caballero y Mediano in
Cöln a. Rh. ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Dem Schweizerischen Konsul Friedrich Wilhelm Schuster-Rabl in Frankfurt a. M. ist namens des
Reichs das Exequatur erteilt worden.
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Der Kaiserliche Konsul Hamilton Stein in Port Louis (Mauritius) ist gestorben.
Der Kaiserliche Vizekonsul Léon Vidal in Port de Bouc ist gestorben.
2. Marine und Schiffahrt.
Die im Zentralblatte für 1901 S. 345ff. veröffentlichte Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelm-
Kanal vom 29. Juli 1901 hat folgende Anderungen und Ergänzungen erfahren:
1. In den „Vorbemerkungen“ sind unter I. 2. Zeile 8 die Worte „und westlich“ zu streichen.
2. Ebendaselbst ist unter II. 1. Abs. 7 das Wort „Kanallotsenhauses“ zu streichen und statt-
dessen zu setzen: „an der Südseite des Kanals belegenen Lotsenhauses“.
3. In dem durch Polizeiverordnung vom 5. September 1903 (Amtsblatt des Regierungs-
Bezirkes Schleswig S. 431) veröffentlichten, abgeänderten § 3 Abs., c ist das Wort
„und“ ihr Schiffspersonal in „oder“ abzuändern.
4. § 16 Abs. 2. In Zeile 3 ist zwischen den Worten: „zahlende - Vergütung“ das Wort
„angemessene“ zu setzen. Die folgenden 3 Reihen von „15 Pf. bis Abendbrot“ sind
zu streichen.
5. § 42 Abs. 6 Zeile 4. Anstatt des Wortes „Vorsignal“ ist zu setzen: „rot angestrichenen
Laternenpfahl“".
6. § 48 Zeile 5. Hinter dem Worte „Kaisers“ ist einzufügen: „.und an besonders an-
geordneten Festtagen“.
3. Post= und Telegraphenwesen.
Die „Anweisung über das Verfahren, betreffend die postamtliche Bestellung von Schreiben mit Zu-
stellungsurkunde“ (Zentralblatt Nr. 26 von 1900 S. 329) hat folgende Anderungen erfahren:
a) im §& 6 ist als 3. Absatz einzufügen
„Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn die Zustellung
an eine Handelsfirma erfolgen soll, die von einem Einzelkaufmann geführt wird. In
diesem Fall ist in dem Formulare C 87b an den durch entsprechenden Vordruck ge-
kennzeichneten Stellen der bürgerliche Name (Vor= und Zuname) des Firmeninhabers
anzugeben.“
b) der bisherige 3., künftig 4. Absatz des § 6 erhält folgende Fassung:
„Uber Zustellungen an offene Handelsgesellschaften siehe § 8 Abs. 3.“
c) im § 8 ist am Schlusse des 3. Absatzes nach Beseitigung des Punktes nachzutragen:
„und den bürgerlichen Namen (Vor= und Zunamen) des Firmeninhabers hinzuzufügen.“