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inländische Zufahrtstraße getrennten Teilen des Zollausschlußgebiets bildet. Sodann führt die Zoll—
grenze in der ursprünglichen nordwestlichen Richtung am Gröpelingerdeich Gogenstraße) weiter, neben
diesem einen bis zu 25 m breiten mit Eisenbahngleisen belegten Landstreifen im Zollinlande belassend,
bis zur Eisenbahnüberführung gegenüber der Heimatstraße, geht von da in schwacher Krümmung an
der südlichen Einfassungsmauer der Zufuhrstraße zum Holzhafen entlang an die Südseite der Lager-
häuser von Anton Günther etwa in deren Mitte bis auf 2 m Abstand heran und läuft in dem gleichen
Abstande parallel zur südlichen Grenze der Holzlagerplätze bis zu einer Entfernung von 560 m von
der westlichen Seite der vorgenannten Lagerhäuser; von diesem Punkte geht sie in annähernd rechtem
Winkel unter lberschreitung des Hafens II bei dessen Mündung auf das südlich des Hafens II liegende
Gelände in gerader Linie von 280 m Länge, biegt sodann in kurzer schräger Linie von 80 m Länge
in eine gerade von 700 m Länge ein, welche in etwa 70 m Entfernung parallel zu der verlängerten Nord-
mole des Hafens I des Ausschlußgebiets liegt, führt sodann im rechten Winkel an das rechte Weser-
ufer heran und folgt diesem 880 m lang weseraufwärts, bis sie, nach Südwesten sich wendend, die
Mündung des Hafens ! des Zollausschlußgebiets im rechten Winkel zur Kaimaner überschreitet, um
am jenseitigen Ufer die Nordwestspitze der zwischen dem Hafenbecken und der Weser liegenden Mole
(Südmole des Hafens I) zu erreichen. Von hier aus folgt die Grenze dem Hochufer an der Weser
bis an die Straße westlich des Grundstücks der Petroleum-Raffinerie vorm. August Korff, wendet sich
von hier, die Straße ausschliesend, zunächst 70 m nach Nordosten und dann wieder nach Südosten,
um in letzterer Richtung die nördliche Seite der Straße an der Stephanikirchenweide bis zur Straße
Sandberg zu begleiten. Von dort wendet sich die Zollgrenze nach Osten wieder zur Contrescarpe und
an dieser entlang bis zur Südostecke des eingangs genannten Verwaltungsgebäudes, von diesem den
der Postverwaltung dienenden durch eine Mauerwand abgetrennten östlichen Teil im Zollinlande lassend.
Berlin, den 3. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Auf Grund der mir in § 53 der Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuergesetze vom 3. Juni d. J.
erteilten Ermächtigung habe ich einem aus den Rreisen der Zigarettenindustrie hierher gerichteten
Gesuch entsprechend veranlaßt, daß die Steuerzeichen für Zigarettenpackungen von 500 und 1000 Stück
künftig in einer Länge von 55 cm und einer Breite von 20 mm und die Steuerzeichen für Zigaretten-
hüllen neben der bisherigen Länge von 10 cm auch in einer Länge von 30 em hergestellt werden.
Berlin, den 3. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stengel.
In dem Verzeichnisse der zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer ga des Reichs-
stempelgesetzes bezeichneten Art zuständigen Amtsstellen") ist beim Bundesstaate Baden das Haupt-
steueramt Pforzheim hinzuzufügen.
Verlin, den 3. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.
Im Aufstrage: Kühn.
“) zentralblatt S. 114y.