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2. Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. d. M. beschlossen:
Gemäß §& 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags
für rohes Pflanzenwachs — Tarifnummer 73 —, Talg von Rindern und Schafen (auch
Preßtalg) — Tarifnummer 129 —, Knuochenfett und Abfallfette (Wollschweißfett und
Wollwaschfett) — Tarifnummer 130 —, Walfett und Walknochenfett — Tarifnummer
131 —, Rapsöl, von Olmühlenkonten stammend, Leinöl, Knochenöl, Specköl (Lardöl)
und Walratöl (Spermazetiöh) — Tarifnummer 166 —, Palmöl und Palmkernöl
— Tarifnummer 171 —, Benzin, Harzöl und Paraffinöl — Tarifnummer 239 —,
zubereitetes Pflanzenwachs — Tarifnummer 247 —, gereinigtes Erdwachs und Ceresin
— Tarifnummer 249 —, Palmitinsäure, Paraffin (roh und gereinigt) und Stearinsäure
— Tarifnummer 250 — sowie Weichparaffin — Tarifnummer 251 — zum Zwecke der
Mischung mit Mineralschmieröl und demnächstiger Ausfuhr der erzeugten Maschinen-
schmiermittel einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Berlin, den 25. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. d. M. beschlossen:
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für essigsauren Kalk — Tarifnummer 309 — zur Herstellung von Essigsäure, Essigessenz
und Eisessig einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für 100 kg.
ausgeführte reine Essigsäure bis zu 181 kg essigsaurer Kalk vom Zolle befreit werden.
Berlin, den 25. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. d. M. beschlossen:
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit essigsaurem Kalk — Tarifnummer 309 —
zur Verarbeitung auf chemisch reines und technisch reines Aceton, Methyläthylketon
und Acetonöl
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für 100 kg
ausgeführte Erzeugnisse bis zu 385 kg essigsaurer Kalk vom Zolle befreit werden.
Berlin, den 25. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 1906 beschlossen,
daß in Heilbronn gemischte Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß für Bau= und
Nutzholz der Nr. 74 bis 76 und 78 bis 85 des Zolltarifs gemäß § 18 Abs. 1 der
Holzlager-Zollordnung gestattet werden dürfen.