Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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burch  eine  General,  Verordnung  zurückberufen

  werden;

b)  der  fremden  Macht,  in  deren  Dienst  sie
übergehen  wollen,  den  Diensteseid  nur
umter  dem  Vorbehalte  zu  leisten,  nie  gegen
  ihr  Vaterland  und  dessen  Allirte  zu
dienen:

Z)  auch  ohne  besondere  Zurückberufung  den
scemden  Dienst  zu  verlassen,  so  bald  diese
Macht  in  Kriegsstand  gegen  Baiern  und
dessen  Allürte  rritt.

Art.  XXIX.  Diejenigen  Individuen,
welche  aus  ehemaligen  Reichsgebieten,  vor
Unserer  Zivil-Besizuahme  derselben  in  auswärtige
  Dienste  getreten  sind,  oder  im  Auslande
  sich  ansässig  gemacht  haben,  und  sich
noch  darin  befinden,  sind  rücksichtlich  der  rechtlichen
  Folgen  ihrer  Auswanderung  nach  den
in  jenen  Gebieten  damals  bestandenen  Ger
sezen  zu  beurtheilen.  Geschahen  ihre  Auswanderungen
  entweder  mit  ausdrücklicher  oder
stillschweigender  Bewilligung  ihrer  Obrigkeiten,
  oder  war  der  Eintrict  in  sremde  Dienste,
oder  die  Ansäßigmachung  im  Auslande  injenen
Gebieten  nicht  verboten,  so  kann  ihre  Auswanderung
  zwar  keine  Stafe  zur  Folge  haben,
  sie  haben  aber  das  baierische  Indigenat
verloren,  und  sind  lediglich  als  Fremde  zu
betrachten.

Art.  XXX.  Sind  einige  solcher  Individuen
  aus  ihrem  Vaterlande  nicht  gaͤnzlich
ausgetreten,  sondern  demselben  durch  Guͤter-Bestz,
  Lehen:  Verband,  oder  durch  sonstige
Verhältnisse  noch  verpflichtet  geblieben,  und
haben  sie  seit  der  Vereinigung  der  Gebiete,

 

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in  welchen  sie  vormals  ihr  Domizil  hatten,
mit  Unserem  Königreiche,  den  an  Unsere
General:  Kreis-Kommessariate  erlassenen  Ve#-ordnungen
  vom  1.  May  18#9,  14  Juni  1810
und  16.  Februar  1811,  keine  genügende  Folge
geleister,  so  sind  gegen  dieselben  die  uber  gesezwidrige
  Auswanderungen  und  Uebertricte  in
fremde  Zivil;  und  Militkr  Dienste  bestehenden

Verordnungen  in  Vollzug  zu  sezen.

Art.  XXXI.  Nach  diesen  Verordnungen
  sind  demnach  zu  behandeln:

a)  Unsere  samtliche  Unterthanen  vom  Bürger=
  und  Bauer:  Stande,  sowohl  aus  Unseren
  alten,  als  aus  den  neu  erworbenen
Landen,  wenn  sie  von  dem  Zeitpunkte  an,
wo  diese  Lande  durch  di.  Zivil-Bestznahme
mit  Unserem  Königreiche  vereiniget  worden,
  in  einem  fremden  Staate  sich  ansfäßig
  gemacht  haben,  oder  in  desselben
Dienste  getreten,  und  seirdem  darin  geblieben
  sind,  sonach  in  die  Kathegorie
derjenigen  nicht  gehören,  von  welcher  im
Art.  XXIX.  die  Rede  ist.

b)  Unsere  Unterthanen  vom  Adel  und  von
den  ehemaligen  gefreiten  Ständen,  welche
nach  der  ihnen  zugekommenen  Zurückbet
rufung  in  ihr  Vaterland  nicht  zurück  gekehrt,
  oder  nach  der  Vereinigung  ihres
Vaterlandes  mit  Unserem  Koͤnigreiche  in
auslaͤndischem  Dienste  geblieben  sind,  ohne
Unsere  Bewilligung  dazu  erholt  und  erhalten
  zu  haben.

c)  Die  durch  die  rheinische  Bundesakte  Unseter
  Souveraͤnitaͤt  unterworfenen  ehemaligen
unmittelbaren  Guͤter-Besizer,  wenn  sie  in