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burch eine General, Verordnung zurückberufen
werden;
b) der fremden Macht, in deren Dienst sie
übergehen wollen, den Diensteseid nur
umter dem Vorbehalte zu leisten, nie gegen
ihr Vaterland und dessen Allirte zu
dienen:
Z) auch ohne besondere Zurückberufung den
scemden Dienst zu verlassen, so bald diese
Macht in Kriegsstand gegen Baiern und
dessen Allürte rritt.
Art. XXIX. Diejenigen Individuen,
welche aus ehemaligen Reichsgebieten, vor
Unserer Zivil-Besizuahme derselben in auswärtige
Dienste getreten sind, oder im Auslande
sich ansässig gemacht haben, und sich
noch darin befinden, sind rücksichtlich der rechtlichen
Folgen ihrer Auswanderung nach den
in jenen Gebieten damals bestandenen Ger
sezen zu beurtheilen. Geschahen ihre Auswanderungen
entweder mit ausdrücklicher oder
stillschweigender Bewilligung ihrer Obrigkeiten,
oder war der Eintrict in sremde Dienste,
oder die Ansäßigmachung im Auslande injenen
Gebieten nicht verboten, so kann ihre Auswanderung
zwar keine Stafe zur Folge haben,
sie haben aber das baierische Indigenat
verloren, und sind lediglich als Fremde zu
betrachten.
Art. XXX. Sind einige solcher Individuen
aus ihrem Vaterlande nicht gaͤnzlich
ausgetreten, sondern demselben durch Guͤter-Bestz,
Lehen: Verband, oder durch sonstige
Verhältnisse noch verpflichtet geblieben, und
haben sie seit der Vereinigung der Gebiete,
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in welchen sie vormals ihr Domizil hatten,
mit Unserem Königreiche, den an Unsere
General: Kreis-Kommessariate erlassenen Ve#-ordnungen
vom 1. May 18#9, 14 Juni 1810
und 16. Februar 1811, keine genügende Folge
geleister, so sind gegen dieselben die uber gesezwidrige
Auswanderungen und Uebertricte in
fremde Zivil; und Militkr Dienste bestehenden
Verordnungen in Vollzug zu sezen.
Art. XXXI. Nach diesen Verordnungen
sind demnach zu behandeln:
a) Unsere samtliche Unterthanen vom Bürger=
und Bauer: Stande, sowohl aus Unseren
alten, als aus den neu erworbenen
Landen, wenn sie von dem Zeitpunkte an,
wo diese Lande durch di. Zivil-Bestznahme
mit Unserem Königreiche vereiniget worden,
in einem fremden Staate sich ansfäßig
gemacht haben, oder in desselben
Dienste getreten, und seirdem darin geblieben
sind, sonach in die Kathegorie
derjenigen nicht gehören, von welcher im
Art. XXIX. die Rede ist.
b) Unsere Unterthanen vom Adel und von
den ehemaligen gefreiten Ständen, welche
nach der ihnen zugekommenen Zurückbet
rufung in ihr Vaterland nicht zurück gekehrt,
oder nach der Vereinigung ihres
Vaterlandes mit Unserem Koͤnigreiche in
auslaͤndischem Dienste geblieben sind, ohne
Unsere Bewilligung dazu erholt und erhalten
zu haben.
c) Die durch die rheinische Bundesakte Unseter
Souveraͤnitaͤt unterworfenen ehemaligen
unmittelbaren Guͤter-Besizer, wenn sie in