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Z. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland
eingehende Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen:
1. in der Anlage F zur Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das
in das Zollinland eingehende Fleisch, vom 30. Mai 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich,
Beilage zu Nr. 22) unter
XVII. Elsaß-Tothringen
hinzuzufügen in den Spalten 1, 2 und 4
Nr. 158 Markirch, Nebenzollamt 1,
Nr. 159 Groß-Moyeuvre, Nebenzollamt 1,
Nr. 160 Chambrey, Nebenzollamt 1,
dagegen
2. im Nachtrage zum Verzeichnisse dieser Einlaß= und Untersuchungsstellen, wie er durch Be-
kanntmachung vom 15. Februar 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 8) ver-
öffentlicht worden ist, zu streichen
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5
Nr. 156 Deutsch-Oth, Neben= frisches Fleisch Deutsch-Oth, Neben= frisches Fleisch.
zollamt II zollamt II
F. ; 3.
Berlin, den 3. November 1906. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Jonquieres.
Berkanntmachunga,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für
ausländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn-
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46) bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den nach-
stehend in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 angegebene Name
anzuwenden.
—. — — œ e — — .— —
Bezeichnung der Untersuchungsstelle Zeichen der Untersuchungsstelle
1[[I’A . —— — 2.
Markirch, Nebenzollamt 1 Markirch
Groß-Moyeuvre, Nebenzollamt I Groß-Moyenvre
Chambrey, Nebenzollamt 1 Chambrey.
Berlin, den 3. November 1906. Der Reichskanzler
Im Auftrage: v. Jonquicères.