68 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
gegen, sondern für die Zuständigkeit der Gerichte
sprechen würde.
Diie Erlassung von Triftordnungen u. s. w.,
ferner deren Vollzug und Aufrechthaltung stehe
allerdings den Verwaltungsstellen zu; allein hier bestünde
eine Triftordnung nicht, wohl aber ein auf
Privatrechtstitel beruhender Anspruch, für welchen
nach allgemeinen Grundsätzen die Gerichte zuständig
sein müssen. — Urth. v. 11. Dez. HVr. 2741.
II. Eivilrechtliche Entscheidungen.
Allgemeine Lehren. „Bescholtenheit“ im
Sinne des bayer. Landr. u. des gem. Rechtes.
Ueber den Begriff der „Bescholtenheit“ einer
ledigen Frauensperson — (es war das bayr. LR.
subsidiär das gem. R. maßgebend — hat sich der
OGH. also ausgesprochen: Das App.-Gericht hat
festgestellt, daß die Klägerin vor dem Verhältnisse
mit dem Beklagten eine leichtfertige Person gewesen,
daß aber von deren üblem Verhalten nichts in die
Oeffentlichkeit gedrungen sei. Bei dieser Feststellung
kann die Klägerin nicht als bescholtene Frauensperson
erachtet werden, denn die Bescholtenheit,
welche gleichbedeutend mit schlechtem Rufe, schlechtem
Leumunde sei, und in einer Ehrenminderung
kraft öffentlicher Meinung bestehe, setze eine gewisse
Publizität voraus, die nicht schon dann gegeben sei,
wenn einige wenige Personen von dem üblen Verhalten
Kenntniß hätten. — Urth. v. 10. Dez.
HVNr. 2609.
Beweislast bei der Behauptung einer
dem Rechtsgeschäfte beigefügten Bedingung.
Es hatte S. gegen H. 100 fl. eingeklagt, weil
ihm dieser jene Summe versprochen habe, wenn
er — S. — dem H. zum Ankaufe eines bestimmten
Anwesens behilflich und der Kauf unter dieser