Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

68  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

gegen,  sondern  für  die  Zuständigkeit  der  Gerichte
sprechen  würde.

Diie  Erlassung  von  Triftordnungen  u.  s.  w.,
ferner  deren  Vollzug  und  Aufrechthaltung  stehe
allerdings  den  Verwaltungsstellen  zu;  allein  hier  bestünde
  eine  Triftordnung  nicht,  wohl  aber  ein  auf
Privatrechtstitel  beruhender  Anspruch,  für  welchen
nach  allgemeinen  Grundsätzen  die  Gerichte  zuständig
sein  müssen.  —  Urth.  v.  11.  Dez.  HVr.  2741.

II.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  „Bescholtenheit“  im
Sinne  des  bayer.  Landr.  u.  des  gem.  Rechtes.
  Ueber  den  Begriff  der  „Bescholtenheit“  einer
ledigen  Frauensperson  —  (es  war  das  bayr.  LR.
subsidiär  das  gem.  R.  maßgebend  —  hat  sich  der
OGH.  also  ausgesprochen:  Das  App.-Gericht  hat
festgestellt,  daß  die  Klägerin  vor  dem  Verhältnisse
mit  dem  Beklagten  eine  leichtfertige  Person  gewesen,
daß  aber  von  deren  üblem  Verhalten  nichts  in  die
Oeffentlichkeit  gedrungen  sei.  Bei  dieser  Feststellung
  kann  die  Klägerin  nicht  als  bescholtene  Frauensperson
  erachtet  werden,  denn  die  Bescholtenheit,
welche  gleichbedeutend  mit  schlechtem  Rufe,  schlechtem
  Leumunde  sei,  und  in  einer  Ehrenminderung
kraft  öffentlicher  Meinung  bestehe,  setze  eine  gewisse
Publizität  voraus,  die  nicht  schon  dann  gegeben  sei,
wenn  einige  wenige  Personen  von  dem  üblen  Verhalten
  Kenntniß  hätten.  —  Urth.  v.  10.  Dez.
HVNr.  2609.

Beweislast  bei  der  Behauptung  einer
dem  Rechtsgeschäfte  beigefügten  Bedingung.
  Es  hatte  S.  gegen  H.  100  fl.  eingeklagt,  weil
ihm  dieser  jene  Summe  versprochen  habe,  wenn
er  —  S.  —  dem  H.  zum  Ankaufe  eines  bestimmten
  Anwesens  behilflich  und  der  Kauf  unter  dieser