Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Erläuterungen. 
) In einer jeden Querspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden. 
*) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit erzeugt oder 
hergestellt ist, in welcher sie zur Einfuhr in das deutsche Zollgebiet oder in einen Zollausschluß gelangt. Ist bieses 
Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt und falls auch 
dieses Land nicht bekannt ist, dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Ware mit der Bestimmung 
nach dem deutschen Zollgebiet oder nach einem Zollausschluß erfolgt ist. Dabei bleiben die Länder, durch welche 
die Ware auf der Beförderung, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Umspedition) durchgeführt wurde, 
außer Betracht. — Die Zollausschlüsse Bremen, Bremerhaven, Curhaven, Emden und Geestemünde, sowie die Frei- 
bezirke Brake, Altona, Stettin und Neufahrwasser dürfen als Herkunftsland überhaupt nicht bezeichnet werden. Der 
Freihafen Hamburg ist als Herkunftsland nur für die dort erzeugten oder be= oder verarbeiteten Waren anzugeben. 
Beim Eingang über den Freihafen Hamburg ist anzugeben, ob die Ware dort gelagert hat oder unmittelbar durch- 
gegangen ist: in letzterem Falle ist anzumelden, ob sie vor der Versendung dorthin auf einer Niederlage, auf einem 
sortlaufenden Konto, in einem Freibezirk oder in einem anderen Zollausschlusse sich befunden hat oder ob sie aus 
dem Ausland und zwar aus welchem Lande unmittelbar kommt. Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, 
Amerika, Südamerika, Nordamerika, Westindien, sind unzulässig. 
!) Die vierte Spalte wird von dem Aussteller des Anmeldescheins ausgefüllt. Ist dieser dazu nicht imstande, dann 
geschieht die Ausfüllung durch die Anmeldestelle. 
1) Zur richtigen Anwendung des Statistischen Warenverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis dazu. Das 
letztere ist in der Regel der Anmeldung zu Grunde zu legen. Sofern eine Ware in dem Alphabetischen Verzeichnisse 
nicht genannt ist, ist sie mit ihrer handelsüblichen oder 4## sprachgebräuchlichen Benennung anzumelden. Läßt sich 
hieraus die statistische Nummer noch nicht bestimmen, so ist außerdem der Stoff, aus dem die Ware hergestellt ist, 
die Art der Bearbeitung und der Verwendungszweck zu bezeichnen. 
') Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben. Wenn in den einzelnen 
Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, genügt die Angabe des Rohgewichts und der Verpackungsart. 
6) Die nach anderen Maßstäben als nach Gewicht anzumeldenden Waren sind nach diesen Maßstäben zu bezeichnen. 
Die neben dem Gewichte nach anderen Maßstäben anzumeldenden Waren sind nach beiden Maßstäben anzugeben. Ist 
für die eingeführte Ware Wertangabe vorgeschrieben, wie für Schiffe, so ist der Wert in die Spalte „anderweiter 
Maßstab“ einzutragen. 
!) Übereinstimmung des im Anmeldeschein angegebenen Herkunftslandes mit dem Absendungsorte des Frachtbriefs ist 
nicht erforderlich. 
') Wenn ein Vordruck nicht ausreicht, um damit die zu einem Frachtbriese gehörigen Waren anzumelden, so können 
weitlere Vordrucke angeheftet werden. Sämtliche Vordrucke werden alsdann als ein Anmeldeschein angesehen, und 
die statistische Gebühr ist nach den gebührenpflichtigen Gesamtmengen zu berechnen. 
) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen bloßen 
Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
1) Die statistische Gebühr beträgt: 
1. bei Waren, die ganz oder teilweise verpackt sind, für je 5ö00 f P5P5 Psennig, 
2. bei Waren, die unverpackt sind, für 1000 kg...mw z 5 - 
3. bel Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Zement, 
Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrate zu bezeichnenden 
Massengülern in Wagenladungen, Schiffen oder Flößen, verpackt oder unverpackt, für je 10 CO00 kg 10 - 
4. bei Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen für je fünf Stück . b - 
han anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Tieren wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
Für Bruchteile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. 
1) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (F 10 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Reichs-Gesetzbl. S. 1091.)
	        
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