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6. Vermerke, die in den Verkehrsnachweisungen zu einzelnen Warengattungen behufs
Vornahme der Wert- oder Zollberechnung oder zur Aufstellung besonderer Nachweisungen
zu machen sind.
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(1) Bei der Wiedereinfuhr von Waren, die im Ausland aus inländischen Gegenständen, und
bei der Wiederausfuhr von Waren, die im Inland aus ausländischen Gegenständen im Veredelungs-
verkehre hergestellt worden sind, ist die veredelte Ware in ihrer Beschaffenheit und Menge nach der
Veredelung in den Verkehrsnachweisungen anzugeben. Außerdem ist die Menge der mitverwendeten
aus= oder inländischen Stoffe zu vermerken, wobei die Angabe der Gesamtmenge genügt. So sind
z. B. ausgeführte Lokomotivkessel, die im Veredelungsverkehre für inländische Rechnung unter Mit-
verwendung von ausländischen schmiedeeisernen Röhren hergestellt worden sind, in Verkehrsnachweisung
IVA mit dem Gesamtgewicht als Lokomotivkessel anzugeben, darunter ist nachrichtlich das Gewicht der
mitverwendeten inländischen Waren einzutragen.
(2) Die bei der Veredelung im Inland entstehenden Abfälle sind, soweit sie zollpflichtig sind,
in die Ubersicht nach § 30 aufzunehmen und als Abfälle zu bezeichnen, soweit sie zollfrei sind, nicht
anzuschreiben; die bei der Veredelung im Ausland entstehenden Abfälle und Mindergewichte sind bei
der Einfuhr statistisch nicht nachzuweisen. Waren, die zur Veredelung angemeldet und angeschrieben
sind und später nochmals auf andere Weise veredelt werden sollen, sind durch eine Berichtigung des
ersten Veredelungsnachweises bezüglich der Art der Veredelung dem Kaiserlich Statistischen Amte
mitzuteilen.
(3) Zn den Verkehrsnachweisungen über den Veredelungsverkehr ist anzugeben, ob es sich um
einen ständigen oder nicht ständigen Veredelungsverkehr handelt. Es genügt die abgekürzte Bezeichnung
ast.“ für ständigen und „v.“ für nicht ständigen (vereinzelten) Veredelungsverkehr.
(4) Bei der Ausfuhr von Branntwein aller Art (einschließlich des Weingeistes) oder weingeist-
haltigen Erzeugnissen unter Steuerüberwachung ist außer Gewicht und namentlicher (handelsüblicher)
Bezeichnung der Gattung nach den Abfertigungspapieren die Litermenge Weingeist anzugeben.
(6) Bei Branntweinen, die im Veredelungsverkehr aus Teilungslagern ausge führt werden,
liegt dem Absender die Anmeldung der Litermengen Weingeist ob, wobei durch Abschätzung ermittelte
Angaben genügen.
(6) Werden Branntwein aller Art (einschließlich des Weingeistes) oder weingeisthaltige Er-
zeugnisse ohne Steucrüberwachung ausgeführt, so ist in der Nachweisung die namentliche (handels-
übliche) Bezeichnung der Gattung und der Vermerk „ohne Steuerüberwachung“, abgekürzt „o. St.“,
aufzunehmen. 4#
(7) Bei der Ausfuhr von zuckerhaltigen Waren unter steueramtlicher Uberwachung ist außer
Gewicht und Gattung der Waren auch die der Berechnung der Steuervergütung zu Grunde gelegte oder
steuerfrei abgelassene Zuckermenge anzugeben.
(8) Werden Roggen, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenfrüchte, Raps und
Rübsen oder werden Mühlen= oder Mälzercierzeugnisse oder Ol aus Raps oder Rübsen gegen Erteilung
von Einfuhrscheinen ausgeführt, so ist in der Nachweisung über die Ausfuhr der Vermerk „gegen
Einfuhrschein“, abgekürzt „g. E.“ aufzunehmen. Bei Roggen= und Weizenmehl ist auch die Ausbeute-
klasse anzugeben. Ist ein Einfuhrschein nicht erteilt oder beantragt, so ist der Vermerk „ohne Einfuhr-
schein“, abgekürzt „o. E.“, einzutragen.
(9) Werden dergleichen Einfuhrscheine bei Aufnahme der genannten Waren in eine Niederlage
erteilt, so ist die Erteilung im Niederlagebuche zu vermerken und in dem Ausfuhrbegleitpapiere der
Vermerk „gegen Einfuhrschein“ für die spätere Anschreibung der Ware aufzunehmen.
(10) Bei Mehl, für das ein Einfuhrschein bei der Aufnahme in eine Niederlage erteilt ist
und das zur Herstellung von Backwaren usw. zur Ausfuhr im Wege des Veredelungsverkehrs ver-
arbeitet wird, ist in den Nachweisungen für die Ausfuhr der Vermerk „gegen Einfuhrschein für Mehl“,
abgekürzt „g. E. f. M.“, aufzunehmen. Bei Verwendung von solchem Mehl zusammen mit aus dem
Ausland eingeführtem Mehl ist die Menge des inländischen Mehles nach Absatz 1 nachrichtlich anzugeben.
(11) Werden Kakaowaren gegen Zollvergütung ausgeführt, so ist in Verkehrsnachweisung IV
der Vermerk „gegen Vergütung“, abgekürzt „g. V.“, aufzunehmen.