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III. Allgemeine Bestimmungen.
51.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes oder gegen die Ausführungs-
bestimmungen kann, wenn die Untersuchung ergibt, daß die vorgefundene Abweichung durch einen Zufall
herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, nach der Bestimmung des Amtsvorstandes oder der
Zolldirektivbehörde innerhalb der ihnen beigelegten Befugnisse von einer Strafe abgesehen werden.
Für den Verkehr im Freihafen Hamburg steht die Befugnis der Deputation für indirekte Steuern und
Abgaben in Hamburg zu.
6 52.
Die Anmeldescheine und die sonstigen besonderen Aufzeichnungen über die der Zollabfertigung
nicht unterworfenen Gegenstände sind von den Hauptämtern nach Anordnung der Zolldirektiobehörde
zur Prüfung einzusenden. Uber die Prüfung der Anmeldescheine über den Verkehr in den Zoll-
ausschlüssen werden die beteiligten obersten Landesbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen.
8 53.
(1) Die Nacherhebung zu wenig und die Erstattung zu viel entrichteter statistischer Gebühr
erfolgt nach den wegen der Ausgleichung von Irrtümern bei der Erhebung der Zollgefälle erlassenen
Vorschriften. Gebührenerhebungen, die von den Anmeldestellen bei der Abnahme der Anmeldungen
(§ 7) verabsäumt wurden, sind durch nachträgliche Verwendung und Entwertung von Stempelmarken
herbeizuführen, welche der für die Entrichtung der statistischen Gebühr dem Reiche gegenüber Verpflichtete
(§ 13 Abs. 2 des Gesetzes) anzukaufen hat. Die entwerteten Marken hat die Anmeldestelle der
Beantwortung der Prüfungsverhandlung als Belege beizufügen.
(2) Erstattungen sind bar oder in Marken zu leisten, jedoch findet, abgesehen von den im
§ 54 der Ausführungsbestimmungen erwähnten Fällen, eine Erstattung an solche Absender, welche
außerhalb des Deutschen Reichs oder des deutschen Zollgebiets ihren Wohnsitz haben, nicht statt. Dem
Warenführer steht es frei, die Rückzahlung des Betrags für zu viel verwendete Stempelmarken auf
der Anmeldung zu beantragen. Die Anweisung zur Zurückzahlung erteilt die mit der Prüfung der
Anmeldung betraute Direktivbehörde.
(3) Den Bundesregierungen werden Erstattungen für zu viel verwendete Marken in derselben
Weise, wie die nach § 54 der Ausführungsbestimmungen zu leistenden Zurückzahlungen an statistischer
Gebühr aus der Reichskasse erstattet.
(4) Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die für die Zollgefälle geltenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
8 54.
(ä Der Verkauf erledigter Anmeldescheine für die Statistik des Warenverkehrs kann geschehen,
sobald diese nach Erledigung der Prüfung ein Jahr lang aufbewahrt worden sind; er ist jedoch von
der sereiling der Entlastung über die Rechnung, in der der Nachweis der Prüfung erfolgt, abhängig
zu machen.
(2) Bei dem Verkauf ist die Einstampfung der Anmeldescheine zur Bedingung zu machen.
Der Erlös verbleibt den Landesregierungen, welche die Kosten der Aufbewahrung und des Verkaufs
zu tragen haben.
§ 55.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat den Druck der Vordrucke (Formulare) zu den Nach-
weisungen und Ubersichten zu veranlassen. Diese werden den Anmeldeämtern unentgeltlich zugestellt.
IV. Die von dem Kaiserlichen Statistischen Amte aufzustellenden Nachweisungen
und Ubersichten.
8 56.
(1) Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den statistischen Nachweisungen und Ubersichten,
die ihm nach dem Vorstehenden zugehen, folgende Nachweisungen zu bearbeiten und mit tunlicher
Beschleunigung in geeigneten Ubersichten und Zusammenfassungen zu veröffentlichen: