II. Civilrecht. B. Dingliche Rechte. 253
verfügung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesse.
XIVI, Zum Festungsrayongesetze vom 21. Dezember
Abs. 2. Werthöfeststellung.
g Eigenth Vertretung der
Ortsgemeinde. Ersitzung gegen dieselbe. L, 287. Gemeinschaftlichkeit
der Winkel und Zwischenräume zwischen Häusern.
Preuß. Landr. EB. IV, 153. Gebäude-Errichtung an zu
öffentlichen Straßen bestimmten Terrain. Rhein. Recht. EB.
IV, 193. Die aus dem Grund-Eigenthum fließende Verfügungsgewalt
wird beschränkt durch das gleiche Recht des
Nachbarn. Rhein. Recht. EB. IV, 377. Uneriaubte
Selbsthilfe des Eigenthümers. EV. IV, 377.
2) Erwerbung des Eigenthums. Traditio longa
manu. Constitutum possessorium. XLV, 36. Ist zum
Erwerb des Eigenthums die Tradition noch nothwendig, wenn
der Erwerber bereits im Besitze der Sache ist? XIIII, 10.
Zur Lehre von dem Eigenthumsübergang. Aucghändigung
der Erwerbsurkunden. XIIII, 394. Eigenthumserwerb
durch den Mandatar nach bayer. Landr. XLIV, 28. Eigenthumserwerb
nach Art. 306 des HGB. und dessen Wirkung
gegen spätere gutgläubige Besitzer. Bezügliche Beweislast.
III, 170. Ersitzung des Eigenthums an Immobilien
nach Regensburger Statutarrecht. Die desfallsige Bestimmung
der Wachtgedingsordnung erscheint als aufgehoben.
XIIV, 412. Erwerb des Eigenkhums an einem Quellwasser.
XIII, 390. Zu den Amortisationsgesetzen. XLIX, 231.
3) Rechtsmittel. Zur Lehre von der Negatorienklage.
XLV, 0, 25, 347. Zur Negatorienklage. Regenwasserleitung
auf des Nachbarn Grundstück durch bauliche
Aenderungen. XLVI, 221. Negatorienklage in Folge schädlicher
Einwirkung eines Gewerbebetriebes auf des Nachbarn
Grundstück. XIVI, 343. Betreten fremder Grundstücke in
Nothlage. Ausschluß der Negatorienklage. XIVII, 160.
Actio nogatorie auf Herstellung solcher Einrichtungen, durch
welche das mit dem Gewerbebekrieb verbundene Geräusch auf
eln erträgliches Maß zurückgeführt wird. EB. IV, 148.
Regatorienklage. Eigenthumsbeschädigung durch Tauben.
II, 94. Desgleichen. Eigenthumsverletzung durch mündliche
Berühmung (auch des Miteigenthums) als Veranlassung
der Klage. XIIII, 204. Begründung der Behauptung,
der Weg sei ein öffentlicher, gegenüber der Negatorienklage.
XIIII, 92. Vindikation öffentlich versteigerter Sachen.
Preuß. Landr. XII, 230. Konkurrenz der Entschädigungsklage
gegen den unredlichen Erwerber und der Eigenthumsklage
gegen den wirklichen Besitzer. Preuß. Landr. b
282. Zur Lehre von der actio publiciana. XLVI, 170.
Zum Münchener Stadtrecht. Actio publiciana, deren Wir-1871.
Auslegung des §& 35
II, 61. Orts ind