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2. Taraordnung.
(T. O.)
1. Begriffsbestimmungen.
§* 1.
Nobgewicht. Unter Rohgewicht wird das Gewicht der Ware in völlig verpacktem Zustande, mithin
Veinaewicht, in ihrer gewöhnlichen Umschließung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen Umschließung
Tara. für den Versand verstanden.
Das Gewicht der für den Versand nötigen äußeren Umschließung wird Tara genannt.
Ist die Umschließung für den Versand und für die Aufbewahrung notwendig dieselbe, so ist das
Gewicht dieser Umschließung die Tara.
Das Reingewicht ist das Rohgewicht nach Abzug der Tara.
Das Eigengewicht ist das Gewicht der Ware nach Abzug des Gewichts aller
Umschließungen. 2
umschließungen. Zu den Umschließungen im Sinne dieser Bestimmungen gehören außer den eigent-
lichen Umschließungen (s. §§ 3 und 4 sowie 7 und 8) auch diejenigen Verpackungsmittel (Stroh,
Heu, Moos, Papierspäne, Baumwolle, Watte, Werg, Hede, Sägespäne, Hobelspäne, Sägemehl, Holz-
wolle, Kleie und dergleichen), welche innerhalb der äußeren oder inneren Umschließungen zur Sicherung
der Ware während des Versands oder der Aufbewahrung, sowie alle Gegenstände, welche bei
der Aufmachung von Waren für den Versand oder die Aufbewahrung als Einlagen oder der-
gleichen dienen. «
Dagegen sind nicht als Umschließungen anzusehen die lediglich zur Verstauung. der Waren
in den Fahrzeugen dienenden Gegenstände, z. B. Vorsatzbretter, sowie diejenigen Verpackungs-
mittel, welche mit den Waren nicht zu Packstücken vereinigt sind; hierher gehören z. B. Matten,
Matratzen, Decken, Säcke, Gewebe, Bretter, Papier, Stroh, die lediglich zum Bedecken von ohne
Umschließungen verladenen Waren, zur Bekleidung der Böden oder Wände der Fahrzeuge oder
zur Trennung verschiedener Teile einer Ladung dienen (Garniermaterial). Derartige Verpackungs-
mittel unterliegen der gesonderten Zollbehandlung, soweit sie nicht zu den Ausrüstungsgegenständen
der Fahrzeuge gehören. ·
2. Zum Reingewichte der Waren gehörige Umschließungen.
83.
Flüssigretten. Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der un-
kitteldaren wichllebungen (Fässer, Flaschen, Kruken oder dergleichen) nicht in Abzug gebracht
(s. dagegen 8 10).
Korbgeflechte und ähnliche Umschließungen, die Flaschen, Kruken oder dergleichen umhüllen,
sind als Bestandteile der Flaschen usw. anzusehen, wenn sie diese Gegenstände eng unschließen,
nach ihnen geformt sind und nicht ohne weiteres abgenommen werden können; dagegen gehören
Umhüllungen von Stroh, Bast oder dergleichen, die den Flaschen usw. nur aufgestülpt sind und
infolgedessen ohne weiteres abgenommen werden können, nicht zu den unmittelbaren Umschließungen
(zu vgl. auch § b letzter Abs.)
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Nicht füssige Bei nicht flüssigen Waren gehören die kleinen Umschließungen, welche zur unmittel-
boaren Sicherung der Waren nötig sind oder den Zweck haben, den Waren ein besseres Ansehen
zu geben, zum Reingewichte.
Als zur unmittelbaren Sicherung nicht flüssiger Waren nötig sind alle Umschließungen
zu betrachten, welche bei dem Klein= oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des
Käufers übergehen. Insbesondere gehören demnach dazu: