2
4.
d) Um.
schließungen.
mJulassung zur
Jollbefreiung.
3. Eingangs=
absertigung.
Sicherstellung
der Jollgefälle.
5. Schifban.
— 266 —
Haus= und Küchengeräte, Haus= und Küchengeschirr, Bett= und Tischwäsche, Decken, Läufer, Teppiche,
Vorhänge, zu rechnen.
Entstehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand zum Kajüt= oder Küchengut oder zu den
übrigen Schiffseinrichtungsstücken gehört, so ist in Ermangelung maßgebender Merkmale die Art
der tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung entscheidend.
§ 5.
Auf die Umschließungen, in denen zur zollfreien Verwendung beim Schiffbau bestimmte
Waren eingehen, finden die Vorschriften über die Zollbehandlung der Umschließungen der zur
Veredelung abgefertigten Waren entsprechende Anwendung.
86.
Schiffbauunternehmer, welche bei dem Baue, der Ausbesserung oder der Ausrüstung zoll-
begünstigter Schiffe ausländische Waren mit dem Anspruch auf Zollfreiheit verwenden wollen,
haben die Genehmigung hierzu beim Hauptamte schriftlich nachzusuchen und in einer Verhandlung sich
der im § 14 Abs. 2 vorgesehenen Vertragsstrafe unter Verzicht auf den Rechtsweg zu unter-
werfen sowie zur Tragung der durch die Zuziehung von Sachverständigen (8 11) entstehenden
Kosten zu verpflichten. · ·
Vor dem Beginn eines jeden Baues usw. ist der mit der Überwachung der Ver-
wendung beauftragten Zollstelle eine Schiffbau-Anmeldung nach Muster 1 einzureichen. Uber die
eingegangenen Anmeldungen ist von der Zollstelle ein Schiffbau-Anmeldungsbuch nach Muster 2
u führen.
7.
Die Waren, für welche Zollbefreiung beansprucht wird, hat der Schiffbauunternehmer der
Zollstelle zur Abfertigung vorzuführen. Die Abfertigungsanträge (Wareneingangsanmeldungen,
Begleitscheinauszüge usw.) sind in doppelter Ausfertigung vorzulegen und haben unter Hinweis
auf die abgegebene Schiffbau-Anmeldung Angaben über die handelsübliche oder fachmäßige Be-
zeichnung, das Eigengewicht und die Bestimmung der Waren zu enthalten. Außerdem ist bei
fertigen oder vorgearbeiteten Gegenständen die Stückzahl anzumelden.
Die Abfertigung erfolgt nach den für die Verzollung gegebenen Vorschriften. Das Eigen-
gewicht der Waren ist in allen Fällen festzustellen und zwar in der Regel durch Verwiegung; bei
fertigen oder vorgearbeiteten Gegenständen ist auch die Stückzahl zu ermitteln. Die letztgenannten
Gegenstände sind zur Sicherung ihrer Wiedererkennbarkeit, soweit erforderlich, zu kennzeichnen und
im Befund auch nach ihrer handelsüblichen oder fachmäßigen Bezeichnung nach Maßgabe der
Anlage A zu benennen.
Die Waren werden an den Schiffbauunternehmer gegen das auf dem Abfertigungspapier
abzugebende Anerkenntnis abgelassen,
daß ihm die Waren zur Verwendung bei dem Baue — der Ausbesserung — der Aus-
rüstung des in der Schiffbau-Anmeldung ddnn. näher
bezeichneten Schiffes ohne Zollentrichtung mit der Verpflichtung verabfolgt worden
seien, die vorschriftsmäßige Verwendung der Waren nachzuweisen oder die Zollgefälle
auf Erfordern der Zollbehörde sofort einzuzahlen.
Für die Führung des Verwendungsnachweises kann die Zollstelle nach Anhörung des
Schiffbauunternehmers eine Frist festsetzen.
Die eine Ausfertigung des Abfertigungspapiers wird Beleg zu dem Zoll-Vorbuche, die
andere ist dem Schiffbau-Abrechnungsbuche (§ 9) beizufügen.
88.
Die Zollgefälle für die zur Verwendung bei dem Baue usw. eines zollbegünstigten Schiffes
bestimmten Waren sind nach Maßgabe der Vorschriften über die Zollstundung sicherzustellen. Die
Direktivbehörde ist ermächtigt, den sicherzustellenden Betrag nach dem Jahresdurchschnitte des
Zollwerts der vom Schiffbauunternehmer bisher zur zollfreien Verwendung angemeldeten Waren
zu bemessen. 69
Über jedes Schiff, bei dessen Bau, Ausbesserung oder Ausrüstung eine Zollbegünstigung
Abrechnungebuch, beansprucht wird, ist ein Schiffbau-Abrechnungsbuch nach Muster 3 zu führen, in das die ohne