Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

8. Uberwachung der Verwendung des zur Kognabbereitung 
bestimmten Weines. 
1. Wer ausländischen Wein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 20 Gewichts- 
teilen in 100 zum ermäßigtem Zollsatze von 10 . für 1 dz zur Kognakbereitung zu ver- 
wenden beabsichtigt, hat um die Bewilligung eines Teilungslagers unter amtlichen Mitverschluß“ 
(§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Weinlagerregulativs) für Faßweine einzukommen. 
2. Das beantragte Weinteilungslager kann auch an Orten bewilligt werden, welche nicht der 
Sitz einer Zoll= oder Steuerstelle sind (§ 2 Abs. 1 des Privatlagerregulativs). Von dem in 
§ 2 Abs. 2 des Weinlagerregulativs vorgeschriebenen Erfordernis eines regelmäßigen Lagerbe- 
standes usw. darf Abstand genommen werden. · 
3.AufdenermäßigtenZollsatzhabennurdiejenigenzurKognakbereitungverwendetenFaß- 
weine Anspruch, welche einen Weingeistgehalt von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 haben 
und aus Tarifvertragsstaaten oder aus meistbegünstigten Staaten stammen. Es sind daher nur 
solche Weine zum Teilungslager zuzulassen. 
4. Die zum Teilungslager abgefertigten Weine dürfen lediglich zur Kognakbereitung in der 
Gewerbsanstalt des Lagerinhabers verwendet werden. Jede anderweite Verwendung bedarf der 
nur ausnahmsweise zu erteilenden Genehmigung des zuständigen Hauptzoll= oder Hauptsteueramts. 
5. Die Verarbeitung des zur Kognakbereitung abgemeldeten Weines wird amtlich überwacht. 
Die Uberwachung kann auf die Uberführung des Weines auf den Brennapparat beschränkt werden, 
wenn nach den vorhandenen Anlagen ein sicherer Verschluß des Brennapparats zu bewerkstelligen ist. 
6. In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Überführung der betreffenden Weinmenge 
auf den Brennapparat und die Uberwachung der Kognakbereitung oder der erfolgte Verschluß des 
Brennapparats amtlich zu bescheinigen. 
7. Die weitere Behandlung des gewonnenen Kognaks erfolgt nach den Vorschriften des 
Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
8. Für die zollamtlichen Abfertigungen sowie für die Uberwachung der Verwendung des 
Weines sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. 
 
	        
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