Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

9. Gerstenzollordnung. 
I. Allgemeine Grundsätze. 
81. 
Als Grundlage für die Unterscheidung der Malzgerste von anderer Gerste im Sinne 4. Grundlage 
der Vorschriften im § 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes und der zu Nr. 3 des Zolltarifs vertrags- für dai, 60 l 
mäßig getroffenen Vereinbarungen dient das Gewicht eines Hektoliters der zur Abfertigung ge- 9.- 
stellten Ware, ermittelt an einer reinen, ungemischten, grannenlosen Probe (§§ 5 bis 10). Das 
Ergebnis der Ermittelung (§8 11 bis 13) ist für die Zollbehandlung maßgebend, soweit nicht 
nachstehend Ausnahmen vorgesehen sind. · 
Das Hektolitergewicht entscheidet nicht, soweit Gerste entweder ihrer besonderen Be- 
schaffenheit nach zur Malzbereitung geeignet oder tatsächlich hierzu bestimmt ist (85 13). Ebenso 
bleibt das Hektolitergewicht in denjenigen Fällen außer Betracht, in welchen nach Maßgabe der 
nachstehenden Bestimmungen der Nachweis erbracht wird, das Gerste zur Malzbereitung unge— 
eignet ist (58 14 bis 16) oder tatsächlich hierzu nicht verwendet wird (8§ 14, 17 bis 19). 
Unter Malzbereitung im Sinne dieser Bestimmungen ist die Herstellung von Malz zur 
Brauerei und Malzwarenerzeugung zu verstehen. Z · « 
Bei Eingängen in Einzelmengen bis zu 5 kg Rohgewicht entscheiden die Abfertigungs- 
beamten nach freiem Ermessen über den anzuwendenden Zollsag. 
Ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Hektolitergewichtsermittelung ist die Zollbehörde B. Befngnis 
befugt, bei Gerste, deren Verzollung als Malzgerste von dem Zollpflichtigen abgelehnt wird, die behörsh hur 
Möglichkeit ihrer Verwendung zur Malzbereitsggn nötigenfalls durch Unbrauchbarmachung auszu- Unbrauchdar. 
schließen (§ 3 Abs. 1). 6 machung von 
Die Bestimmung darüber, ob eine solche Unbrauchbarmachung stattzufinden hat, ist ge- Gerste zur 
gebenenfalls von dem Vorstande derjenigen Zollstelle zu treffen, welche die Hektolitergewichtser- bereitung. 
mittelung bewirkt hat. Die bezügliche Anordnung kann von einer etwa weiter mit der Ab- 
fertigung der Gerste befaßten Fohstell= nicht beanstandet werden. 
l3. 
Die Unbrauchbarmachung der Gerste Far Malzbereitung kann in den dafür in Frage C. verfalrren 
kommenden Fällen (§ 4 Abs. 6, §§ 11, 12, 13, 20) erfolgen durch Anschroten, Anquetschen, zurnnerauch 
Spitzen, Brechen oder Einschneiden. # der Gerste zur 
Die Wirkung muß entweder in einer mindestens etwa ein Drittel der Körner treffenden malz- 
Zerstörung der Keikraft oder in einer äußerlich wahrnehmbaren Verletzung von mindestens etwa bereitung. 
der Hälfte der Körner bestehen, welche stark genug ist, die vorteilhafte Verwendung derartig be- 
handelter Gerste zur Malzbereitung auszuschließen. Doch soll durch das angewendete Verfahren 
die Versendungs= und Lagerfähigkeit der Gerste und ihre Verwendbarkeit zu anderen Zwecken als 
zur Malzbereitung so wenig als möglich beeinträchtigt werden. Auch ist die Einwirkung auf die 
Gerste nicht über dasjenige Maß hinaus zu erstrecken, welches genügt, um den dabei verfolgten 
Zweck zu erreichen. Soweit nur ein Teil der Körner durch das angewendete Verfahren betroffen 
wird, muß eine nachträglich lohnende Aussonderung der keimunfähig gemachten oder verletzten 
Körner unausführbar sein. » · 
Welchem Verfahren die Gerste im Einzelfalle zu unterwerfen ist, regelt sich, abgesehen von 
den im § 4 Abs. 6 vorgesehenen Fällen, für die einzelnen zuständigen Zollstellen nach den bei 
ihnen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse getroffenen Einrichtungen. 
Die Unbrauchbarmachung ist amtlich zu überwachen.
	        
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