Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

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AMÆ  75.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  der  vom  Vorschußvereine  zu  Euba  erbetenen  Ausnahmen  von
bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  11.  Juni  1870.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Genossen—
schaftsregister  eingetragenen  Vorschußvereine  zu  Euba  auf  dessen  Ansuchen  diejenigen
Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  den  im  Nachstehenden  abgedruckten
Bestimmungen  der  Statuten  dieses  Vereins  enthalten  sind,  zugestanden  hat,  so  wird
dieß  gesetzlicher  Vorschrift  gemäß  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  hierdurch  be—
kannt  gemacht.

Dresden,  am  11.  Juni  1870.

Ministerium  der  Jufstiz.
Für  den  Minister:
D.  Siebdrat.
Kirsch.

Statut
des  Vorschußvereins  zu  Euba.

2c.  2c.

§  13.  Sind  von  einem  Mitgliede  zur  Sicherung  des  erhaltenen  Vorschusses
Staats=  und  andere  Werthpapiere  oder  sonstige  Gegenstände  als  Pfand  deponirt,  so  ist
in  dem  Falle,  wenn  das  Pfand  durch  Rückzahlung  des  Vorschusses  nicht  eingelöst  wird,
der  Vorstand  ermächtigt,  das  Pfand  nach  Maßgabe  der  hierüber  nach  §§  480  und  481
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Vorschriften  zu  verkaufen  und  die  Forderung
des  Vorschußvereins  mit  dem  Kaufpreise  zu  decken.

Dieses  Recht  besteht  auch,  wenn  über  das  Vermögen  des  Verpfänders  der  Concurs
  eröffnet  worden  ist;  jedenfalls  ist  der  Verein  nur  gegen  Zahlung  des  vollen
Schuldbetrags  das  Pfand  an  die  Concursmasse  abzuliefern  verpflichtet.

Verbleibt  bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  nach  völliger  Tilgung  der  Forderung  des
Vereins  vom  Kaufpreise  ein  Ueberschuß,  so  ist  dieser  an  die  Concursmasse  abzuliefern;

wird  dagegen  die  Forderung  des  Vereins  durch  den  Kaufpreis  nicht  gedeckt,  so  ist  das
Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.