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danach der Gehalt an gekeimten Körnern nach Hundertteilen der in jedem Trichter enthaltenen
Körnermenge festzustellen. Beträgt der Durchschnitt der Körner, die gekeimt haben, schon jetzt
mehr als 70 v. H., so ist der Versuch einzustellen und der Nachweis, daß die Gerste ihre Keim-
fähigkeit ganz oder in genügendem Maße verloren hat, als mißlungen anzusehen. Beträgt der
Durchschnitt jedoch 70 v. H. oder weniger, so werden die nicht gekeimten Körner in die Trichter,
aus denen sie genommen sind, zurückgeschüttet, nochmals schwach — ungefähr 10 Minuten lang —
angefeuchtet und dann die Schalen auf die Trichter wieder aufgedrückt. Am 6. Tage, d. h.
120 Stunden nach Beginn der Probe, zählt man die zurückgetanen Körner aus und ermittelt in gleicher
Weise wie am 4. Tage das Ergebnis. Beträgt hiernach die Menge der insgesamt gekeimten
Lornen immer noch 70 v. H. oder weniger, so ist die Gerste als zur Malzbereitung nicht geeignet
anzusehen.
“ 3. Den obersten Landesfinanzbehörden bleibt es überlassen, für die Prüfung der Gerste
auschüne Keimfähigkeit auch ein anderes als das unter Ziffer 2 angegebene Verfahren vor-
zuschreiben.
4. Beträgt bei der Prüfung durch die Zollstellen die Keimfähigkeit von Gerste,
welche innerhalb 2 Monaten nach der Ernte eingeführt wird, 70 v. H. oder weniger, so hat
eine Nachprüfung durch die im § 16 Abs. 1 der Gerstenzollordnung bezeichnete Stelle zu erfolgen.