Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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8 14. 
Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen (Muster A), für 
welche die Vordrucke zu den Auszügen aus den Zollbegleitscheinen unter entsprechender Anderung 
benutzt werden können. 
– 15. 
Die mit Erledigungsbescheinigungen versehenen ersten Stücke der Anmeldungen sind sofort 
durch das Erledigungsamt dem Anmeldeamte zurückzusenden. Der Tag der Zurücksendung ist im 
Empfangsbuch anzumerken. 
§ 16. 
Die unteren Amtsstellen haben halbmonatlich eine Nachweisung über die zu erteilenden ##l0. Nachel 
Einfuhrscheine nach Maßgabe des Musters I) unter Beifügung der ersten Stücke der Abfertigungs= ene bi- 
papiere dem vorgesetzten **8 einzureichen. Eine gleiche Nachweisung hat die Abfertigungs- lubrccheine. 
stelle des Hauptamts zu fertigen. LVuser h 
Bei dem Hauptamte wird die festgestellte Summe jeder Nachweisung in eine für den 
haptameke irk und den gleichen halbmonatlichen Zeitraum nach dem Muster E aufzustellende 
usammenstellung übernommen. 
Letztere Zusammenstellung, welcher die mit den Abfertigungspapieren belegte Ausfertigung 
der Nachweisungen der unteren Amtsstellen beizufügen ist, wird an die Direktivbehörde eingereicht 
und hier einer Prüfung unterzogen. 
Die Erteilung der Einfuhrscheine erfolgt nach Muster F seitens der Direktivbehörde. 
§ 17. — 
Der Wertbestimmung des Einfuhrscheins ist der vertragsmäßige Zollsatz der betreffenden . 
Fruchtgattung zu Grunde zu legen. fudrscheine. 
Bei Gerste und Gerstenmalz erfolgt die Wertbestimmung des Einfuhrscheins nach dem 
Zollsatze von 1,80 M. für 1 dz Gerste. 
Bei Bohnen und den daraus hergestellten Müllereierzeugnissen in Zweifelsfällen 
die heeertbestimmung nach dem vertragsmäßigen Zollsatze für Futter= (Pferde= usw.) bohnen 
zu bewirken. 
– Wuster 7 
#„ 8 18. 
Über die Ausfertigung und Anrechnung der Einfuhrscheine ist bei der Direktivbehörde 13 rei 
für jedes Rechnungsjahr ein Einfuhrscheinbuch nach Muster G zu führen. Die fortlaufende schiine. 
Nummer des Einfnbrscheinbuchs, unter welcher die Ausfertigung des Einfuhrscheins eingetragen w5, 
ist, wird auf dem Scheine vermerkt. Außerdem ist diese Nummer und der Tag der Ausfertigung B 
des Einfuhrscheins unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktivbehörde ant der Kopfseite des 
zugehörigen Abfertigungspapiers mit roter Schrift anzugeben. 
Mit der Ausfertigung der Einfuhrscheine sind zwei einander überwachende Beamte zu 
beauftragen. Bevor die Einfuhrscheine die Unterschrift oder den Abdruck des Namenzugs des 
Vorstandes der Direktivbehörde erhalten, ist auf der Vorderseite, unten rechts, der Vermerk 
„Ausgefertigt" von einem der bei der Ausfertigung beteiligten Beamten der Direktivbehörde, 
welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der ausgefertigten Scheine übernimmt, 
zu unterschreiben. 
Die Einfuhrscheine, bei deren Ausfertigung mit der größten Beschleunigung zu verfahren 
ist, werden von der Direktivbehörde, erforderlichenfalls durch Vermittelung des Hauptamts, den 
Empfangsberechtigten übersandt. 
§ 19. 
Demnächst gelangen die Abfertigungspapiere an das Hauptamt zurück, welches sie den 18. Schendlung 
betreffenden Amtsstellen zufertigt. Letztere nehmen sie wieder zu den Belegen des Abfertigungsbuchs. « 
14. Anrechnung 
8 20. der 
Jeder Inhaber des Einfuhrscheins ist berechtigt, diesen innerhalb einer Frist von sechs Einluprscheine 
Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei der Begleichung von Zollgefällen für die — 
im § 1 bezeichneten Fruchtarten oder von solchen für die in Anlage 2 aufgeführten anderen gegangene. 
Waren bei jeder Zoll= und Steuerstelle des Zollgebiets statt barer Zahlung in Anrechnung zu 
Anl, 
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