Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

78  IV.  Der  Reichstagsind

  die  hohen  idealen  Ziele,  die  dem  Reichstage  gesteckt  sind,
nicht  immer  im  Auge  behalten  worden.  Aber  in  allen  großen
Fragen,  in  denen  es  sich  um  die  Einheit  und  Sicherheit  des
Vaterlandes,  um  die  höchsten  Interessen  der  Nation  handelt,
hat  der  Reichstag  jederzeit  zu  Kaiser  und  Reich  gestanden.
Die  Gefahren,  die  von  dem  Bundesrate  drohten,  haben  sich
nicht  erfüllt.  Aber  so  gerechtfertigt  die  Klagen  über  manche
Mißstände  sind,  die  in  dem  Deutschen  Reichstage  sich  zeigen,  so
hat  sich  der  Reichstag  doch  als  nationale  Volksvertretung  bewährt,
  die  das  Reich  befestigt  und  die  Einheit  des  deutschen
Volkes  gestärkt  hat.

Der  Reichstag  ist  die  nationale  Volksvertretung.  Seine
Mitglieder  werden  gewählt  von  allen  Reichsangehörigen,  die
die  allgemeinen  gesetzlichen  Voraussetzungen  zur  Ausübung  des
Wahlrechtes  haben.  Deshalb  sind  auch  die  Landesangehörigen
von  Elsaß-Lothringen  wahlberechtigt  und  wahlfähig  (Reichsgesetz
  vom  25.  Juni  1873  §  3),  obwohl  Elsaß-Lothringen
kein  Bundesstaat  ist.  Aber  das  Reichsland  gehört  zu  dem
Reichsgebiet  und  die  Landesangehörigen  sind  Reichsangehörige.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  werden  zwar  in  einzelnen
Wahlkreisen  gewählt,  aber  jedes  Mitglied  ist,  wie  Art.  29  der
Verfassung  sagt,  Vertreter  des  gesamten  Volkes.  Er  ist  nicht
Vertreter  seines  Wahlkreises,  nicht  Vertreter  des  Bundesstaates,
dem  er  angehört,  sondern  er  ist  Mitglied  eines  staatlichen
Organes  des  Reiches,  das,  ebenso  wie  der  Kaiser  und  der
Bundesrat,  seine  Funktionen  nur  auszuüben  hat  im  Interesse
des  Reiches  und  der  gesamten  Nation.  Nur  in  diesem  Sinne
nennt  die  Verfassung  die  Mitglieder  des  Reichstages  Vertreter
des  gesamten  Volkes.  Sie  sind  nicht  Vertreter  im  rechtlichen
Sinne.  Sie  sind  nicht  Vertreter  im  Sinne  von  Beauftragten.
Sie  haben  die  Rechte  und  Ansichten  keines  Auftraggebers  zu
vertreten.  Ihre  Rechte  und  Funktionen  sind  nur  in  der  Verfassung,
  nicht  in  einem  Auftrage  begründet.  Sie  sind  deshalb,
wie  Art.  29  erklärt,  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht  gebunden.
  Ein  rechtliches  Verhältnis  zwischen  den  Wählern  und
dem  von  ihnen  gewählten  Mitgliede  des  Reichstages  besteht
nicht.  Die  Wahl  ist  nur  die  Form,  in  welcher  die  Mitglieder
des  Reichstages  bestimmt  werden.  So  wenig  wie  die  Wähler
ihnen  Aufträge  erteilen  können,  so  wenig  sind  sie  den  Wählern
für  ihre  Tätigkeit  verantwortlich  und  für  die  Ausübung  ihrer