78 IV. Der Reichstagsind
die hohen idealen Ziele, die dem Reichstage gesteckt sind,
nicht immer im Auge behalten worden. Aber in allen großen
Fragen, in denen es sich um die Einheit und Sicherheit des
Vaterlandes, um die höchsten Interessen der Nation handelt,
hat der Reichstag jederzeit zu Kaiser und Reich gestanden.
Die Gefahren, die von dem Bundesrate drohten, haben sich
nicht erfüllt. Aber so gerechtfertigt die Klagen über manche
Mißstände sind, die in dem Deutschen Reichstage sich zeigen, so
hat sich der Reichstag doch als nationale Volksvertretung bewährt,
die das Reich befestigt und die Einheit des deutschen
Volkes gestärkt hat.
Der Reichstag ist die nationale Volksvertretung. Seine
Mitglieder werden gewählt von allen Reichsangehörigen, die
die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des
Wahlrechtes haben. Deshalb sind auch die Landesangehörigen
von Elsaß-Lothringen wahlberechtigt und wahlfähig (Reichsgesetz
vom 25. Juni 1873 § 3), obwohl Elsaß-Lothringen
kein Bundesstaat ist. Aber das Reichsland gehört zu dem
Reichsgebiet und die Landesangehörigen sind Reichsangehörige.
Die Mitglieder des Reichstages werden zwar in einzelnen
Wahlkreisen gewählt, aber jedes Mitglied ist, wie Art. 29 der
Verfassung sagt, Vertreter des gesamten Volkes. Er ist nicht
Vertreter seines Wahlkreises, nicht Vertreter des Bundesstaates,
dem er angehört, sondern er ist Mitglied eines staatlichen
Organes des Reiches, das, ebenso wie der Kaiser und der
Bundesrat, seine Funktionen nur auszuüben hat im Interesse
des Reiches und der gesamten Nation. Nur in diesem Sinne
nennt die Verfassung die Mitglieder des Reichstages Vertreter
des gesamten Volkes. Sie sind nicht Vertreter im rechtlichen
Sinne. Sie sind nicht Vertreter im Sinne von Beauftragten.
Sie haben die Rechte und Ansichten keines Auftraggebers zu
vertreten. Ihre Rechte und Funktionen sind nur in der Verfassung,
nicht in einem Auftrage begründet. Sie sind deshalb,
wie Art. 29 erklärt, an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Ein rechtliches Verhältnis zwischen den Wählern und
dem von ihnen gewählten Mitgliede des Reichstages besteht
nicht. Die Wahl ist nur die Form, in welcher die Mitglieder
des Reichstages bestimmt werden. So wenig wie die Wähler
ihnen Aufträge erteilen können, so wenig sind sie den Wählern
für ihre Tätigkeit verantwortlich und für die Ausübung ihrer