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sobald einst der Mannsstamm seiner angestammten Regenten
verlösche. So bestimmt der Receß lautere, daß Ulrich nie
mehr zum Lande gelassen werden sollte, so kein Wort
stund doch darin, daß auch die Descendenten
von Ulrich ewig ausgeschlossen seyn sollten. 2)
Man überließ zwar Wirtemberg Karln und seinen
Erben, allein auch ein nutzbares Depositumsstück, ein nutzbares
Pfandstück, das Karl durch jene 220,000 Gulden vollends
hanz an sich geldst hatte, mußte Karln und seinen Erben
überlassen werden. Denn der junge Karl hätte sterben
können, ehe der Resignations-Vergleich Ulrichs zu Stande
kam, und warum sollte alsdann nicht das nutzbare Depositumssiück,
als Depositumsstück, seinen Erben zufallen 7. Wäre
ibnen doch immerhin die Prätension des Antheils der Kriegsund
Erekutionskosten= Erstartung zugefallen, den man dem
jungen Erzherzog von Oesterreich als vornehmsten Mirgenossen
des schwäbischen Bundes nie streitig machen konnte.
Unsireitig hätte zwar der Ueberlassungs-Receß noch bestimmter
abgefaßt werden können, wenn man geradezu erklärt
haben würde — Karl und seine Erben sollten Wirtemberg so
lange behalten, bis der fünfjährige Prinz Christoph volljährig
geworden, und die Landesregierung selbst antreten könnc.
Doch selbst auch der bayerische Negociateur schien einem so
firen Terminc ausweichen zu wollen. Wie leicht hätte Ulrich
») Vergl. hierbei das ganze Instrument bei Saktler, Geschichte
der Herzoge, Thl. II. Beil. n. 55. Es ist schade, daß man den
besonderen Vertrag, meines Wissens, noch nicht im Publikum
hat, der zwischen Herzog Wilhelm von Bavern und den Gesandten
Karls, besonders wegen Unterhaltung des Prinzen
Christoph und seiner Schwester Anna, Augsburg 6. Febr.
4520, geschlossen worden ist. Vielleicht wäre aus diesem noch
mehr Aufklärendes zu nehmen.