Transmission der Vorzugsrechte. 123
der legislative Grund, aus welchem der Ehefrau
ein Vorzugbrecht nicht für alle sondern nur für die
bezeichneten Forderungen eingeräumt worden sei,
liege in den beschränkten Rechten, welche den Ehefrauen,
und den ausgedehnten Befugnissen, welche
den Ehemännern an diesen Vermögenstheilen während
der Ehe zustehen, und in Folge welcher den
Ehefrauen die Sicherung ihrer Rechte in Ansehung
derselben besonders erschwert sei, so ist dieses ganz
richtig; aber gerade hieraus ergibt sich, daß, wenn
die genannten Vermögenstheile an Dritte übergehen,
dieser legislative Grund nicht mehr vorhanden ist,
so daß also aus demselben nicht, wie der oberste
Gerichtshof gethan hat, auf ein priv. causae, sondern
nur auf ein priv. personae zu schließen ist.
So verhält sich die Sache nach gemeinem und
bayerischem, anders aber nach preußischem Rechte,
indem dieses im LR. Th. 1 Tit. 11 S. 404 ausdrücklich
vorschreibt, daß auch solche Vorrechte, welche
einer Forderung mit Rücksicht auf die persönlichen
Elgenschaften ihres ersten Inhabers beigelegt sind,
auch auf einen neuen Inhaber der Forderung überehen.
8 Wenn daher, wie aus wiederholten Allegaten
des preuß. LR. erscheinen will, durch jenes Erkenntniß
ein der Herrschaft des preuß. LR. unterworfenes
Rechtsverhältniß zur Entscheidung kam,
so daß also die in diesem Rechte bezüglich des
Ueberganges der Privilegien bestehenden allgemeinen
Vorschriften zur Anwendung kommen mußten, so ist
gegen die oberstrichterliche Entscheidung nichts einzuwenden.
Ad 4: Geschwister des Schuldners.
Für diese Forderungen besteht auch ein gesetzlicher
Titel zur Hypothek auf den zur elterlichen Verlassenschaft
gehörigen Immobilien, indem unter den
im Hyp.-Ges. §. 12 Nr. 8 aufgeführten Miterben