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84.
Die Lagerung der Früchte ist in der Regel nur in geschlossenen Räumen gestattet. Aus-
nahmsweise kann jedoch da, wo die Verhältnisse eine Lagerung im Freien erforderlich machen,
eine solche auch in nicht abgeschlossenen Räumen durch die Direktivbehörde unter der Bedingung
bewilligt werden, daß die Räume deutlich abgegrenzt und durch den Handlungsnamen des In-
habers kenntlich bezeichnet werden. "
Für die Getreidelager ist bei der Amtsstelle ein besonderes Niederlagebuch nach dem
Muster 4 zu führen, in welchem für jedes Lager eine Abteilung eröffnet wird.
86.
Gelangen ausländisches Getreide, einschließlich Malz, ausländische Hülsenfrüchte sowie
ausländischer Naps und Rübsen zum Lager, so ist, wenn dies Waren bereits länger als drei
Monate in einem Verschlußlager gelagert haben, die Aufnahme stets amtlich zu überwachen und
ein die frühere Lagerung betreffender Vermerk im Niederlagebuch einzutragen.
Die Einbringung inländischer Fruchtarten der im § 1 aufgeführten Gattungen auf das
Lager ist zulässig, zuvor jedoch nach Muster B anzumelden.
Die Anmeldung ist in zwei gleichlautenden Stücken der Amtsstelle einzureichen. Letztere
prüft die Anmeldung und stellt das eine Stück, mit Genehmigungsvermerk versehen, dem An-
meldenden zurück. Vor der Aushändigung dieses Stückes darf mit der Einbringung nicht be-
gonnen werden.
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Die Behandlung und Umpackung der gelagerten Fruchtarten ist uneingeschränkt und ohne
Anmeldung, die Mischung von Fruchtarten derselben Gattung unter den in den 88 13, 19 und 20
vorgesehenen Bedingungen zulässig.
Eine Mischung verschiedener Fruchtarten ist nicht gestattet, ausgenommen die durch die
8§ 13 und 20 nachgelassene Mischung von Malzgerste mit anderer Gerste.
88.
Das Hauptamt kann widerruflich gestatten, daß die gelagerten Fruchtarten zum Zwecke
der Mischung (88 13, 19 und 20) oder zum Trocknen oder Darren zeitweise aus dem Lager ent-
nommen werden. Vor der Wegbringung ist der Amtsstelle eine Anzeige einzureichen, aus welcher
der Zweck der Entnahme, die Gewichtsmenge, der Lagerraum und der zeitweise Bestimmungsort
der betreffenden Fruchtarten sowie die Zeit des Beginns ihrer Wegschaffung ersichtlich sind. Des-
gleichen ist von der Zeit der Zurückschaffung zum Lager zuvor Anzeige zu erstatten. Die Anzeige
ist von der Amtsstelle den Aufsichtsbeamten zuzustellen, welche durch Gewichtsermittelungen, Ent-
nahme von Proben oder in sonst geeigneter Weise die Zurückbringung der entnommenen Fruchtarten
auf das Lager zu überwachen und die Anzeige mit einem Vermerk über den Befund der Amtsstelle
zurückzureichen kaben.
§ 9.
Der Ausfuhr der gelagerten Fruchtarten steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage
oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse gleich.
Bei der Versendung in ein anderes Getreidelager ist die betreffende Fruchtart im neuen
Lagerbuch in derselben Weise als inländische oder ausländische anzuschreiben, wie sie im alten
Lagerbuche zur Abschreibung gelangt ist. Die Begleitpapiere sind hierüber mit den entsprechenden
Angaben zu versehen.
Die zur Ausfuhr oder Versendung nach einer anderen Niederlage bestimmten Fruchtarten
sind nach den Vorschriften des Begleitschein= und des Niederlageregulativs sowie der etwa erlassenen
besonderen Bestimmungen zur weiteren Versendung abzufertigen. Dabei kann von einer Verschluß-
anlage abgesehen werden; solchenfalls sind indessen nach erfolgter Verladung der Waren die darüber
ausgestellten Frachtpapiere (Frachtbriefe, Konnossemente ufw.) dem Begleitschein-Ausfertigungsamte
vorzulegen. Letzteres hat sie mit den Angaben des Begleitscheins zu vergleichen, in diesem die
Ubereinstimmung mit den Frachtpapieren zu bescheinigen und demnächst diese mit der Nummer des
Begleitscheins und mit dem Amtsstempel zu versehen.
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1. Lagerräume.
2. Buchführung.
— N4.
3. Zugang zum
Lager.
NMa R
—
4. Behandlunzg
während der
Lagerung.
5. Abgang vom
Lager.